Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

Rechtsprechung.  Reichsgericht  (Civilsachen).  291

III.  Rechtsprechung.
Reichsgericht  (Civilsachen).

Nachträgliche  Beisetzung  eines  Domizilvermerkes  auf  einem  ausgefüllten
und  begebenen  Blankettwechsel.

Die  Klage  gründete  sich  auf  einen  von  der  Beklagten  am  27.  Juli  1903  an
eigene  Order  ausgestellten  Wechsel  über  6500  Mk.,  zahlbar  am  27.  Oktober  1903.
Der  Wechsel  ist  auf  Wilh.  W.  in  H.  gezogen  und  von  diesem  akzeptiert.  Er  trägt
den  Domizilvermerk:  „Zahlbar  bei  der  Reichsbank  in  Remscheid.“  Auf  das
Blankoindossament  der  Beklagten  folgt  das  Blankoindossament  E.  B.  und  alsdann
  ein  Indossament  des  Klägers  auf  die  Reichsbanknebenstelle  zu  Remscheid.
Diese  hatte  den  Wechsel  am  29.  Oktober  1903  bei  sich  selbst  protestieren  lassen,
der  Kläger  ihn  eingelöst  und  gegen  die  Beklagte  Regreß  genommen.  Der  Einwand
  der  Beklagten,  der  Protest  sei  wegen  Ungültigkeit  des  Domizilvermerks
am  falschen  Orte  erhoben,  wurde  vom  Reichsgericht  für  durchgreifend  erachtet
und  demgemäß  die  Klage  abgewiesen.

Die  Beklagte  behauptet  Ungültigkeit  des  Protestes,  weil  er  im  Domizil
gegen  den  Akzeptanten  und  nicht  gegen  den  Domiziliaten  erhoben  sei.  Dieser
Einwand  ist  vom  Berufungsgericht  mit  Recht  zurückgewiesen.  Der  Text  der
Urkunde  ergibt,  daß  der  Protestbeamte  sich  ins  Geschäftslokal  der  Reichsbanknebenstelle
  zu  R.  (der  Domiziliatin)  begeben,  dort  den  Vorstand  der  Bank  angetroffen,
  ihm  den  Wechsel  mit  der  Aufforderung  zur  Zahlung  der  Wechselsumme
  vorgelegt  und  von  ihm  die  Antwort  erhalten  habe,  es  sei  keine  Deckung
vorhanden.  Damit  sind  die  wesentlichen  Erfordernisse  des  Protestes  nach  Art.  88
der  Wechselordnung,  insbesondere  in  Bezug  auf  Nr.  2  und  3  erfüllt.  Wenn
die  Urkunde  zum  Schlusse  hinzufügt:  „Ich  habe  deshalb  .  ..  wegen  nicht  erfolgter
Zahlung  .  ..  gegen  den  Wechselschuldner  .  .  .  Protest  erhoben“,  so  kann  diese
überflüssige  und  nicht  zutreffende  Redewendung  die  Gültigkeit  des  Protestes  nicht
beeinträchtigen  (Bolze  Bd.  16  Nr.  291,  Bd.  17  Nr.  307).

Die  Beklagte  behauptet  aber  weiter  Ungültigkeit  des  Protestes  auch  deswegen,
  weil  der  Domizilvermerk  ohne  ihre  Zustimmung  auf  den  Wechsel  gesetzt
worden  sei,  und  der  Wechsel  ihr  gegenüber  daher  nur  als  nicht  domilizierter  zu
gelten  habe,  ein  gegen  sie  wirksamer  Protest  also  nur  im  Wohnorte  des  Bezogenen,
d.  h.  in  H.,  habe  erhoben  werden  können.  Daß  die  Rechtsanschauung,  die  dieser
Verteidigung  zugrunde  liegt,  an  sich  begründet  und  richtig  ist,  ist  unbezweifelten
Rechts  und  wird  auch  vom  Berufungsgerichte  nicht  verkannt.

Demnach  fragt  sich,  ab  die  Beklagte  den  Domizilvermerk  gegen  sich  gelten
lassen  muß  oder  nicht.  Das  Berufungsgericht  hat  diese  Frage  bejaht,  ist  hierbei
aber,  wie  die  Revision  mit  Recht  geltend  macht,  vom  Rechtsirrtum  beeinflußt
worden.

Durch  das  Geständnis  des  Klägers  steht  fest,  daß  er  den  Wechsel  nach  dessen
vollständiger  Ausfüllung  erworben  und  dann  erst  seinerseits  den  Domizilvermerk
darauf  geschrieben  hat.  Wie  das  Berufungsgericht  näher  darlegt  und  nicht  zu
beanstanden  ist,  waren  sowohl  der  Mzeptant  W.  wie  der  Vorindossant  des  Klägers
B.  mit  dieser  Ergänzung  des  Wechsels  stillschweigend  einverstanden.  Ihnen
gegenüber  würde  demnach  der  Domizilvermerk  und  die  Protesterhebung  in  R.
als  gültig  anzuerkennen  sein.

Was  aber  die  Zustimmung  der  Beklagten  anlangt,  so  steht  eine  ausdrückliche
  Erklärung  nicht  in  Frage.  Auch  hier  aber  hat  das  Berufungsgericht  eine
scheelr  Zustimmung  für  dargetan  erachtet.  Es  nimmt  nämlich  an,  daß