Rechtsprechung. Reichsgericht (Civilsachen). 291
III. Rechtsprechung.
Reichsgericht (Civilsachen).
Nachträgliche Beisetzung eines Domizilvermerkes auf einem ausgefüllten
und begebenen Blankettwechsel.
Die Klage gründete sich auf einen von der Beklagten am 27. Juli 1903 an
eigene Order ausgestellten Wechsel über 6500 Mk., zahlbar am 27. Oktober 1903.
Der Wechsel ist auf Wilh. W. in H. gezogen und von diesem akzeptiert. Er trägt
den Domizilvermerk: „Zahlbar bei der Reichsbank in Remscheid.“ Auf das
Blankoindossament der Beklagten folgt das Blankoindossament E. B. und alsdann
ein Indossament des Klägers auf die Reichsbanknebenstelle zu Remscheid.
Diese hatte den Wechsel am 29. Oktober 1903 bei sich selbst protestieren lassen,
der Kläger ihn eingelöst und gegen die Beklagte Regreß genommen. Der Einwand
der Beklagten, der Protest sei wegen Ungültigkeit des Domizilvermerks
am falschen Orte erhoben, wurde vom Reichsgericht für durchgreifend erachtet
und demgemäß die Klage abgewiesen.
Die Beklagte behauptet Ungültigkeit des Protestes, weil er im Domizil
gegen den Akzeptanten und nicht gegen den Domiziliaten erhoben sei. Dieser
Einwand ist vom Berufungsgericht mit Recht zurückgewiesen. Der Text der
Urkunde ergibt, daß der Protestbeamte sich ins Geschäftslokal der Reichsbanknebenstelle
zu R. (der Domiziliatin) begeben, dort den Vorstand der Bank angetroffen,
ihm den Wechsel mit der Aufforderung zur Zahlung der Wechselsumme
vorgelegt und von ihm die Antwort erhalten habe, es sei keine Deckung
vorhanden. Damit sind die wesentlichen Erfordernisse des Protestes nach Art. 88
der Wechselordnung, insbesondere in Bezug auf Nr. 2 und 3 erfüllt. Wenn
die Urkunde zum Schlusse hinzufügt: „Ich habe deshalb . .. wegen nicht erfolgter
Zahlung . .. gegen den Wechselschuldner . . . Protest erhoben“, so kann diese
überflüssige und nicht zutreffende Redewendung die Gültigkeit des Protestes nicht
beeinträchtigen (Bolze Bd. 16 Nr. 291, Bd. 17 Nr. 307).
Die Beklagte behauptet aber weiter Ungültigkeit des Protestes auch deswegen,
weil der Domizilvermerk ohne ihre Zustimmung auf den Wechsel gesetzt
worden sei, und der Wechsel ihr gegenüber daher nur als nicht domilizierter zu
gelten habe, ein gegen sie wirksamer Protest also nur im Wohnorte des Bezogenen,
d. h. in H., habe erhoben werden können. Daß die Rechtsanschauung, die dieser
Verteidigung zugrunde liegt, an sich begründet und richtig ist, ist unbezweifelten
Rechts und wird auch vom Berufungsgerichte nicht verkannt.
Demnach fragt sich, ab die Beklagte den Domizilvermerk gegen sich gelten
lassen muß oder nicht. Das Berufungsgericht hat diese Frage bejaht, ist hierbei
aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, vom Rechtsirrtum beeinflußt
worden.
Durch das Geständnis des Klägers steht fest, daß er den Wechsel nach dessen
vollständiger Ausfüllung erworben und dann erst seinerseits den Domizilvermerk
darauf geschrieben hat. Wie das Berufungsgericht näher darlegt und nicht zu
beanstanden ist, waren sowohl der Mzeptant W. wie der Vorindossant des Klägers
B. mit dieser Ergänzung des Wechsels stillschweigend einverstanden. Ihnen
gegenüber würde demnach der Domizilvermerk und die Protesterhebung in R.
als gültig anzuerkennen sein.
Was aber die Zustimmung der Beklagten anlangt, so steht eine ausdrückliche
Erklärung nicht in Frage. Auch hier aber hat das Berufungsgericht eine
scheelr Zustimmung für dargetan erachtet. Es nimmt nämlich an, daß