Metadata : Spittler’s sämmtliche Werke. Fünfzehnter Band. (15)

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Capital,  verliehen  vom  Eigenthuͤmer  an  den,  der  es  baut.
Rente  des  Gutsherrn  ist  blos  der  gewoͤhnliche  Profit  eines
im  Lande  steckenden  Capitals,  das  nicht  vom  Eigenthuͤmer
selbst  administrirt  wird,  sondern  von  dem,  an  den  es  verliehen
  wurde,  der  uͤberdieß  selbst  noch  ein  zweites  Capital
zuschießt,  von  dem  auch  er  den  gewoͤhnlichen  Profit  zieht.
Die  Rente  des  Gutsherrn  ist  also  nicht  nur  kein  Beweis,
daß  der  Landbau  wahrhaftig  allein  produzire,  sondern  sie
beweist  nicht  einmal  im  Allgemeinen,  daß  jener  mehr  produzire
  als  Manufakturen.  Ein  Capital  auf  Landbau  verwandt
  und  eine  gewisse  Summe  von  Arbeit  kann  nach  Abzug
  aller  Kosten  vielleicht  weniger  thun,  als  ein  gleiches
auf  Manufakturen  verwandt.  Die  Physiokraten  sagen  ferner:
  8)  die  Arbeit  des  Handwerkers  oder  Künstlers
  gebe  dem  Totalwerth  des  ganzen  jährlichen
Produkts  von  Land  und  Arbeit  keinen  Zusatz.
Deun  so  viel  auch  die  als  Manufakturwaaren  verarbeiteten
Theile  der  Landes-Produkte  an  Werth  gewinnen  mögen,  so
viel  seyen  wieder  auf  der  andern  Seite  die  Produkte  werth
gewesen,  die  der  Manufakturisi  bei  seiner  Arbeir  verzehrre.
Das  Einkommen  der  Gesellschaft  werde  also  nicht  durch  positive
  Ergiebigkeit  der  Arbeit  des  Manufakturisten,  sondern.
blos  durch  Sparen  und  dkonomische  Einschränkung  vermehrt.
Allein  dieß  ist  gerade,  als  wenn  man  sagen  wollte:  durch
die  Arbeit  dessen,  der  das  Land  baut,  wird  nicht  wahrhaft
  produzirt,  weil  er  während  seiner  Arbeit  eben  so  viele
manufakturirte  Artikel  verzehrt,  als  der  Werth  dessen  beträgt,
  was  seine  Arbeit  hervorbringt.  Auch  ist  unrichtig,
daß  die  Produkte,  welche  der  Manufakturist  während  seiner
  Arbeit  verzehre,  den  Werth  seiner  Verarbeitung  der
Landesprodukte  aufhebe;  denn  die  Arbeit  des  Handwerkers