68 I Abt. $. 12. Gefhäftsgang bei den Bemeindenermaltungen.
örtlichen Stiftungen und Fonds, die Kautionen der Verwalter,
die heimgezahlten Attivfapitalien, die Erlöje aus veräußerten
Stammpvermögenstheilen, die neuanfallenden VBermögenszuflüffe,
endlich die von den urrentfafjaverwaltern entweder freiwillig,
oder nad Dtabgabe der oben erwähnten Borfchriften abge-
lieferten Eurrentlafjabaarbeitände aufzubewahren.
Urkunden und Baarfchaften, welche verjchiedenen T%onds
gehören, find nach Diefen augzufcheiden und mit den Namen
derjelben verjehen in der Rejervefafja getrennt zu halten.
Die Nefervefaffa muß von zwedentiprechender Befchaffenheit
jeu, fie {ft an einem zunädjit von der Gemeindeverwaltung zu
ejtimmenden ieren Orte aufzubewahren, und fteht unter
dem doppelten Berjchlufje zweier Gemeindeausschußmitglieder,
welche von dem Bürgermeifter mit der Yührung der Rejerve-
fofjageichäfte betraut werden.
Dem Bürgermeifter und dem Beigeordneten ijt auch Die
Tsührung der Nejervefaffegejchäfte unterfagt, dagegen fan den
Gurrentlaffaverwaltern die Betheiligung an den Nejervetaflages
Ihäften nad) Beihluß des Gemeindeausfchuffes in der Weile
geftattet werden, daß ein Eurrenfafjaverwalter den einen Neferve-
tafjajhtüflen ein mit Currentfaffagefchäften nicdyt betrautes Ge-
meindeausichußmitglied aber den anderen Schlüffel in Händen hat.
Die Beiziehung eines weiteren Gemeindceausichußmitgliedes
zur Rejervelafjavermwaltung ijt dann unnöthig.
Die Rejervefafjaverwalter dürfen nur von den Vermaltern
der Eurrentlaffen Urkunden und Baarfchaften der Gemeinden
oder Stiftungen übernehmen und nur an diefe Verwalter Ur-
funden, Baarfchajiten oder Geldwerthe ausfliefern, auch) dürien
fie feine Ausgabe für die Rejervefaffe ohne vorherige jchriftliche
Anweifung des Bürgermeifters oder feines gefeblichen Stellver»
treterö machen.
Baarichaften und Urkunden, deren Aufbewahrung in der
Nefervefafje jtattzufinden hat, müffen von dem Eurrentlaffaver:
walter fpätejtens am dritten Tage, nadydem fie in deren Hände
gelangt find, abgeliefert werden.
Ueber Die gejchehene Ablieferung ift ein von den beiden
Refervelaffaverwaltern unterzeichneter Empfangsichein auszu-
jtellen, welcher in der betreffenden Burrentkafje aufbewahrt wird.
Werden aus der Nefervefaffe Baarjchaften, Werthpapiere,
oder fonftige Urkunden an den Eurrenfajjaverwalter abgegeben,
o hat diefer eine Empfangsbeftätigung auszuftellen, welche im
er Nejervefafje zu hinterlegen tt.