Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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für ubthig erachtet. Das Ausfuhrverbot ist jedes- 
mal besonders bekannt zu machen. Die Ausfuhr 
des Pulvers kann in Kriegszeiten, doch nur nach 
vorhergegangener Bekanntmachung, verboten werden?“ 
Wurde mit 760 gegen 10 Stimmen verneint. 
15) Will die Kammer, daß dieser §J. 10. auf fol- 
gende Weise gefaßt werde: 
„Der Handel mit Salpeter und Pulver ist in Frie- 
denszeiten gestattet; es bleibt jedoch der Regierung 
vorbehalten, die Ausfuhr dieser Gegenstände in Kriegs- 
zeiten zu verbieten, und die hievon im Lande be- 
findlichen Vorräthe um den bestehenden Preis anzu- 
kaufen 2.. 
Wurde mit 47 gegen 46 Sctimmen verneint. 
14) Wil die Kammer, daß nach F. 10. folgender 
eingeschaltet werde: 
Micht minder bleibt es der Regierung vorbehalten, 
auf den Grund der Reciprocität Ein= und Ausfuhr- 
verbote zu verfügen, und den Durchgang zu er- 
schweren 2“ 
Wurde mit 64 gegen 28 Stimmen bejaht. 
15) Will die Kammer, daß der §. 13. aus dem Ge- 
setze weggelassen werde? 
Wurde mit 50 gegen 42 Stimmen bejaht. 
10) Will die Kammer, daß, wenn die Weglassung 
des &. 13. start findet, auch die . 11. und 12. aus 
dem Gesetze wegzubleiben haben? 
Wurde mit 74 gegen 16 Stimmen verneint. 
17) Will die Kammer, daß &. 11. auf folgende 
Weise laute: «
	        
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