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flict erregt werden, jedoch bleibe der vorliegende
Fall der Entscheidung der Gerichte ausschließend
unterworfen.“.
Statt dieses Zusatzes will die Kammer der Reichs-
räthe setzen:
„Hat sich jedoch der Fiscus als Vertreter der Staats-
gewalt bey dem Gerichte
#a) auf die Klage eingelassen, oder ist
b) die von ihm angebrachte Einrede der Unzustän-
digkeit rechtskräftig verworfen worden, so bleibt
der vorliegende Fall der Entscheidung der Ge-
richte ausschließend unterworfen.
In den Bestimmungen
3) auf die Klage eingelassen, oder
b) die angebrachte Einrede der Unzuständigkeit rechts-
kräftig verworfen worden,
liegt nun dasselbe, was die Kammer der Abgeordneten
durch ihre erste Modification bezwecken wollte. Die Kam-
mer der Reichsräthe ist daher mit dieser in der Wesen-
heit einverstanden, was den ersten Ausschuß bestimmt,
der hohen Kammer zu begutachten, von der von ihr ge-
machten ersten Modification abzustehen.
5) In Beziehung auf den oben angeführten Zusatz
zu J. 1., wie solchen die Kammer der Reichsräthe ge-
faßt haben will, fand der erste Ausschuß einige erheb-
liche Bedenken, nämlich darin, daß
a) blos vom k. Fiscus als Beklagtem, nicht aber
von einem Privaten,
b) vom k. Fiscus als Vertreter der Staats-
gewalt die Rede sey,