Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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flict erregt werden, jedoch bleibe der vorliegende 
Fall der Entscheidung der Gerichte ausschließend 
unterworfen.“. 
Statt dieses Zusatzes will die Kammer der Reichs- 
räthe setzen: 
„Hat sich jedoch der Fiscus als Vertreter der Staats- 
gewalt bey dem Gerichte 
#a) auf die Klage eingelassen, oder ist 
b) die von ihm angebrachte Einrede der Unzustän- 
digkeit rechtskräftig verworfen worden, so bleibt 
der vorliegende Fall der Entscheidung der Ge- 
richte ausschließend unterworfen. 
In den Bestimmungen 
3) auf die Klage eingelassen, oder 
b) die angebrachte Einrede der Unzuständigkeit rechts- 
kräftig verworfen worden, 
liegt nun dasselbe, was die Kammer der Abgeordneten 
durch ihre erste Modification bezwecken wollte. Die Kam- 
mer der Reichsräthe ist daher mit dieser in der Wesen- 
heit einverstanden, was den ersten Ausschuß bestimmt, 
der hohen Kammer zu begutachten, von der von ihr ge- 
machten ersten Modification abzustehen. 
5) In Beziehung auf den oben angeführten Zusatz 
zu J. 1., wie solchen die Kammer der Reichsräthe ge- 
faßt haben will, fand der erste Ausschuß einige erheb- 
liche Bedenken, nämlich darin, daß 
a) blos vom k. Fiscus als Beklagtem, nicht aber 
von einem Privaten, 
b) vom k. Fiscus als Vertreter der Staats- 
gewalt die Rede sey,
	        
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