Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

— 1183 — 
„Die Declaration ist die genaue vollständige An- 
gabe der auf eigene oder fremde Rechnung ein-, aus- 
oder durchgehenden Gegenstände, ehe die amtliche 
Verhandlung eintritt, nach ihrer Gattung, Jahl, 
Werth, Maß, Gewicht, Zeichen, Ziffer, Herkunft 
und Bestimmung, und richtet sich nach dem Tarif.“ 
„Ist der Jollpflichtige nicht im Stande zu declariren, 
so steht es demselben frey, beym Amte, ehe die 
Amtahandlung eintritt, sich vom Inhalt und Ge- 
wichte vollständig zu überzeugen, und dann erst 
zu deklariren.“ 
Als Zollpflichtiger wird derjenige betrachter, wel- 
cher sich bey der Jollbehdrde zufolge vor= oder nach- 
gehender Bestimmungen zu Vornahme einer Jollbe- 
handlung zu stellen verpflichtet ist, und sich im Be- 
sitze der zollbaren Gegenstinde in dem Augenblicke 
befindet, als die Zollbehandlung vorgenommen wird, 
er sep nun deren Eigenthümer oder nicht.“ 
„In dieser Beziehung wird der Frachtführer als 
Stellvertreter des abwesenden Versenders oder Em- 
pfängers, und der gebrddete Diener als Stellver- 
tretter seines Principals angesehen?“ 
Wurde mit 50 gegen 355 Stimmen bejaht. 
20) Will die Kammer, daß in der in vorstehender 
Frage enthaltenen Fassung des §J. 15. ausgedrückt werde: 
wenn der Fuhrmann derlarirt, habe dieses auf den Grund 
seiner Frachtbriefe zu geschehen? 
Diese Frage fiel hinweg. 
30) Will die Kammer, daß in der in Frage 28. ent- 
haltenen Fassung des §. 15. das Wort: „competen= 
ten;“ vor: „Jollerhebungsstellen“ wegbleibe? 
Diese Frage siel himveg.
	        
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