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„Reisegefährte mit Post-, Lohn- oder eigenem
Gespann, womit Auslaͤnder durch das Land reisen,
dasselbe besuchen oder verlassen, entrichten 5 kr.
vom Pferde und von der Stunde; leere Gefaͤhrte,
womit auslaͤndische Lohnkutscher uͤber die Gränze
gehen, so dergleichen Postchaisen, entrichten 3 kr.
von der Stunde.“
„Reitpferde, womit Ausländer über die Gränze
kommen, entrichten 2 kr. vom Pferde und von
der Stunde.“
„Reisegefährte, welche an andere Fuhrwerke an-
gehängt sind, entrichten 2 kr. vom Stücke und
von der Stunde?“ "
Wurde mit 77 gegen 14 Stimmen verneint.
40) Will die Kammer, daß anstatt des Eingangs
des §. 20.:
„Das Weggeld soll bey Gegenständen der Ein= und
Durchfuhr in 12 kr. vom Centner bestehen,“ die
„ersten 2 Absätze der in vorstehender Frage enthal-
tenen Fassung bis zu den Worten: „weniger
vergütet,“ einschlüssig angenommen werden;
übrigens aber der §. 20. von den Worten: „der
Reisende 2c.“ an bis zum Schlusse unverän-
dert beybehalten werde?
Wurde mit 78 gegen 11 Stimmen verneint.
41) Will die Kammer, daß der Eingang des F. 20.
folgende Fassung erhalte:
„Das Weggeld soll bey Gegenständen der Einfuhr in
127 kr. vom Centner bestehen, bey Gegenständen
der Durchfuhr wird ein Weggeld nicht erhoben;“
sofort der 9. 20. von den Worten: „der Rei-
sende r2c.“ bis an das Ende unverändert bepbe-
halten werde?
Wurde mit 86 gegen 2 Stimmen verneint.