Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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„Reisegefährte mit Post-, Lohn- oder eigenem 
Gespann, womit Auslaͤnder durch das Land reisen, 
dasselbe besuchen oder verlassen, entrichten 5 kr. 
vom Pferde und von der Stunde; leere Gefaͤhrte, 
womit auslaͤndische Lohnkutscher uͤber die Gränze 
gehen, so dergleichen Postchaisen, entrichten 3 kr. 
von der Stunde.“ 
„Reitpferde, womit Ausländer über die Gränze 
kommen, entrichten 2 kr. vom Pferde und von 
der Stunde.“ 
„Reisegefährte, welche an andere Fuhrwerke an- 
gehängt sind, entrichten 2 kr. vom Stücke und 
von der Stunde?“ " 
Wurde mit 77 gegen 14 Stimmen verneint. 
40) Will die Kammer, daß anstatt des Eingangs 
des §. 20.: 
„Das Weggeld soll bey Gegenständen der Ein= und 
Durchfuhr in 12 kr. vom Centner bestehen,“ die 
„ersten 2 Absätze der in vorstehender Frage enthal- 
tenen Fassung bis zu den Worten: „weniger 
vergütet,“ einschlüssig angenommen werden; 
übrigens aber der §. 20. von den Worten: „der 
Reisende 2c.“ an bis zum Schlusse unverän- 
dert beybehalten werde? 
Wurde mit 78 gegen 11 Stimmen verneint. 
41) Will die Kammer, daß der Eingang des F. 20. 
folgende Fassung erhalte: 
„Das Weggeld soll bey Gegenständen der Einfuhr in 
127 kr. vom Centner bestehen, bey Gegenständen 
der Durchfuhr wird ein Weggeld nicht erhoben;“ 
sofort der 9. 20. von den Worten: „der Rei- 
sende r2c.“ bis an das Ende unverändert bepbe- 
halten werde? 
Wurde mit 86 gegen 2 Stimmen verneint.
	        
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