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welche im Tarife vom Faß bis zu 12 kr., vom Stück bis
zu 1 fl., vom Eimer bis zu 45 kr. und von der Pferdlast
bis zu 24 kr. belegt sind?
Wurde mit 70 gegen 18 Stimmen bejaht.
48) Will die Kammer, daß hinsichtlich der Weggelder
bey der Einfuhr bestimmt werde, von allen jenen Artikeln
wird eine fire Gebühr von 12 kr. erhoben, welche im
Tarife mit 5 fl. 20 kr. bis 15 fl. einschlüssig per Centner,
dann vom Güldenwerth zu 0 und„0 kr., belegt sind?
Wurde mit 65 gegen 25 Stimmen bejaht.
40) Will die Kammer, daß hinsichtlich der Weggelder
bey der Einfuhr bestimmt werde, von allen jenen Artikeln
wird eine fire Gebühr von 127 kr. erhoben, welche im
Tarife vom Stück bis zu 4 fl., vom Eimer bis zu ##fl.
belegt sind?2
Wurde mit 65 gegen 25 Stimmen bejaht.
50) Will die Kammer, daß hinsichtlich der Weggelder
bep der Einfuhr bestimmt werde, alle höher belegten Artikel
bezahlen per Centner oder vom Guldenwerth oder per
Stück 25 kr.7
Wurde mit 56 gegen 33 Stimmen bejaht.
51) Will die Kammer, daß hinsichtlich der Weggelder
bey der Einfuhr bestimmt werde, Holz bezahlt die Stunde
per Pferdlast # kr. 2
Wurde mit 60 gegen 28 Stimmen bejaht.
52) Will die Kammer, daß hinsichtlich der Weggelder
bey der Einfuhr bestimmt werde, Holz bezahlt für die
Stunde vom Fahrzeuge 2 kr. 2
Wurde mit 60 gegen 28 Stimmen bejaht.
55) Will die Kammer, daß im Falle die in den Fra-
gen 45. bis 52. incl. beantragten Bestimmungen hinsicht-