Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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lich des Weggeldes bey der Einfuht angenommen werden, 
hinsichtlich der Durchfuhr festgesetzt werde, daß dieselbe 
vom Weggelde ganz frey sey, dagegen aber in kurzer 
Zeit breite Radfelgen eingefuͤhrt werden sollen und nicht 
erlaubt sey, zwey Wägen an einander zu hängen? 
Wurde mit 65 gegen 26 Stimmen bejaht. 
54) Will die Kammer, daß sofort hinsichtlich der 
Keisenden bestimmt werde, wenn sie mit was immer für 
ausländischem Gespann eintreten, haben dieselben eine fire 
Weggeldsgebühr von s fl. für jedes Pferd oder Maulthier 
zu entrichten? 
Wurde mit 46 gegen 45 Stimmen verneint. 
55) Will die Kammer, daß hinsichtlich der Reisenden 
bestimmt werde, eben diese fire Weggeldsgebühr entrich- 
tet jedes fremde leer eingehende Gespann beym Eintritte 7 
Diese Frage siel hinweg. 
50) Will die Kammer, daß hinsichtlich der Reisenden 
bestimmt werde, ausländische Handelsreisende entrichten 
das Doppelte dieser Gebühr, sie moögen mit was immer 
für Gespann eintreten, und beym Austritte die Hälfte7 
Wurde mit 65 gegen 20 Stimmen verneint. 
57) Will die Kammer, daß bestimmt werde, fremde 
Reisende, welche inländische Bäder besuchen, sind vom 
Weggelde frey? 
Wurde mit 80 gegen 11 Stimmen bejaht. 
58) Will die Kammer, daß im F. 21. der Satz: „bis 
zum Erscheinen dieses Gesetzes 2c.“ bis zum 
Ende des §. wegbleibe und an dessen Stelle gesetzt werde: 
„Bis zum Erscheinen dieses Gesetzes wird das Weg- 
geld im inländischen Verkehr bey der Einfuhr und 
bey der Ausfuhr mit einem Pfennig vom Cehtner 
und von der Stunde fort erhoben, mit Ausuahme 
der Befreyungen, welche in dem diesem Gesetze an-
	        
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