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Jahre 1831 zugestanden, und in der fraglichen Bestim-
mung das Wort djedesmal“ am Ende weggelassen
werde 2
Wurde mit 47 gegen 40 Stimmen bejahr.
90) Will die Kammer, daß der J. 27. laute:
Der Regierung wird überlassen, bis zur nächsten
Ständeversammlung (d. h. im Laufe der gegenwär-
tigen Finanzperiode) mittelst Handelsverträge die
Eingangszbdlle zu verändern, wie es dem Bedürf-
nisse der Landwirthschaft, der Industrie und des
Handels angemessen ist. ·
„Die veränderten Zoͤlle erhalten aber erst durch die Zu-
stimmung der nächsten Ständeversammlung gesetzliche
Kraft.“
„Erfolgt diese nicht, so treten für die betreffenden Ge-
genstände die frühern gesetzlichen Jollsätze wieder ein,
in so fern nicht im verfassungsmäßigen Wege neue
gesetzliche Bestimmungen erlassen werden.“
„Ueber die inzwischen allenfalls durch Erhöhungen
eines oder mehrerer Zollsätze erlangte Mehreinnahme
wird daher die Regierung eine getrennte Rechnung
führen, und den Zollpflichtigen Guthabscheine aus-
stellen.
„Versagt nun die Ständeversammlung die Zu-
stimmung zu dieser Erhöhung, so ist der erhaltene
Mehrbetrag als empfangener Vorschuß in das Bud-
ger der nächsten Finanzperiode zu übernehmen, und
den Zollpflichtigen gestattet, entweder den Betrag
bepy der nächsten Steuerzahlung anzurechnen, oder
sonst baar zurück zu nehmen 24
Diese Frage fiel hinweg.