Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Jahre 1831 zugestanden, und in der fraglichen Bestim- 
mung das Wort djedesmal“ am Ende weggelassen 
werde 2 
Wurde mit 47 gegen 40 Stimmen bejahr. 
90) Will die Kammer, daß der J. 27. laute: 
Der Regierung wird überlassen, bis zur nächsten 
Ständeversammlung (d. h. im Laufe der gegenwär- 
tigen Finanzperiode) mittelst Handelsverträge die 
Eingangszbdlle zu verändern, wie es dem Bedürf- 
nisse der Landwirthschaft, der Industrie und des 
Handels angemessen ist. · 
„Die veränderten Zoͤlle erhalten aber erst durch die Zu- 
stimmung der nächsten Ständeversammlung gesetzliche 
Kraft.“ 
„Erfolgt diese nicht, so treten für die betreffenden Ge- 
genstände die frühern gesetzlichen Jollsätze wieder ein, 
in so fern nicht im verfassungsmäßigen Wege neue 
gesetzliche Bestimmungen erlassen werden.“ 
„Ueber die inzwischen allenfalls durch Erhöhungen 
eines oder mehrerer Zollsätze erlangte Mehreinnahme 
wird daher die Regierung eine getrennte Rechnung 
führen, und den Zollpflichtigen Guthabscheine aus- 
stellen. 
„Versagt nun die Ständeversammlung die Zu- 
stimmung zu dieser Erhöhung, so ist der erhaltene 
Mehrbetrag als empfangener Vorschuß in das Bud- 
ger der nächsten Finanzperiode zu übernehmen, und 
den Zollpflichtigen gestattet, entweder den Betrag 
bepy der nächsten Steuerzahlung anzurechnen, oder 
sonst baar zurück zu nehmen 24 
Diese Frage fiel hinweg.
	        
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