Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

101) Will die Kammer, daß in eben diesem 9. 33. 
nach den Worten: „abgelegt werden“ eingeschaltet werde: 
„zu welcher“ 2c.2 
Wurde Einstimmig bejaht. 
102) Will die Kammer, daß der §. 35. folgende 
Beysätze erhalte: 
„Für die richtige Ablage der von den Eintrittszolläm- 
tern ausgestellten Anweis-= und Durchgangsgollscheine 
haftet der erste Empfänger. Für die richtige Ab- 
lage der bepy den Hallämtern ausgestellten Anweis- 
und Passirscheine, dann Durchgangs= und Ausgangs- 
zollscheine haftet der Fuhrmann oder der Versender 
der Waare, je nach dem diese Scheine auf den Na- 
men des Erstern oder des Zwepten ausgestellt sind.“ 
„Da wo der Fuhrmann ein ansässiger Inländer 
ist, oder als Ausländer einen zureichenden inländi- 
schen Bürgen stellt, muß der Jollschein auf den Na- 
men des Fuhrmanns gestellt werden.“ 
„Für die richtige Ablage der übrigen Zoll-Weggelds- 
und Vormerkungs= oder Begünstigungsscheine haftet 
der erste Empfänger ?“. 
Wurde mit 60 gegen 30 Stimmen verneint. 
103) Will die Kammer, daß der F. 35. folgenden 
Besatz erhalte: 
„Für die frichtige Ablage des Zollscheines haftet derje- 
nige, auf dessen Namen derselbe ausgestellt ist; für 
die Einhaltung der Controlle und des Ablagtermins 
aber jederzeit der Verführer?“ 
Wurde mit 88 gegen 2 Stimmen bejaht. 
104) Will die Kammer, daß zu §. 35 ferner gesetzlich 
bestimmt werde: 
„Ueber die Ablegung des Jollscheines hat die Behbrde, 
bey welcher derselbe abgelegt wird, dem Ablegenden 
einen Empfangschein auszustellen 2“ 
Wurde einstimmig bejaht.
	        
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