101) Will die Kammer, daß in eben diesem 9. 33.
nach den Worten: „abgelegt werden“ eingeschaltet werde:
„zu welcher“ 2c.2
Wurde Einstimmig bejaht.
102) Will die Kammer, daß der §. 35. folgende
Beysätze erhalte:
„Für die richtige Ablage der von den Eintrittszolläm-
tern ausgestellten Anweis-= und Durchgangsgollscheine
haftet der erste Empfänger. Für die richtige Ab-
lage der bepy den Hallämtern ausgestellten Anweis-
und Passirscheine, dann Durchgangs= und Ausgangs-
zollscheine haftet der Fuhrmann oder der Versender
der Waare, je nach dem diese Scheine auf den Na-
men des Erstern oder des Zwepten ausgestellt sind.“
„Da wo der Fuhrmann ein ansässiger Inländer
ist, oder als Ausländer einen zureichenden inländi-
schen Bürgen stellt, muß der Jollschein auf den Na-
men des Fuhrmanns gestellt werden.“
„Für die richtige Ablage der übrigen Zoll-Weggelds-
und Vormerkungs= oder Begünstigungsscheine haftet
der erste Empfänger ?“.
Wurde mit 60 gegen 30 Stimmen verneint.
103) Will die Kammer, daß der F. 35. folgenden
Besatz erhalte:
„Für die frichtige Ablage des Zollscheines haftet derje-
nige, auf dessen Namen derselbe ausgestellt ist; für
die Einhaltung der Controlle und des Ablagtermins
aber jederzeit der Verführer?“
Wurde mit 88 gegen 2 Stimmen bejaht.
104) Will die Kammer, daß zu §. 35 ferner gesetzlich
bestimmt werde:
„Ueber die Ablegung des Jollscheines hat die Behbrde,
bey welcher derselbe abgelegt wird, dem Ablegenden
einen Empfangschein auszustellen 2“
Wurde einstimmig bejaht.