Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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durch dasselbe Hallamt, bey welchem die Ausfuhr 
geschah, statt zu finden. Dis besondern Maßregeln 
zur Vermeidung von Unterschleif bleiben der Re- 
gierung anzuordnen überlassen ?4 
Wurde mit 58 gegen 31 Stimmen verneinc. 
150) Will die Kammer, daß die in der vorstehenden 
Frage in Antrag gebrachte Fassung des §J. 50. nur mit 
Weglassung des Wortes: „Versender im Eingange der- 
selben state finden solle 2 
Wurde mit 00 gegen 26 Stimmen verneint. 
1230) Will die Kammer, daß im F. 50. nach den 
Wonen: okeinen Anspruch & eingeschaltet werde: „wenn 
nicht im letzten Falle, nämlich bey ausgegangenen in- 
ländischen Erzeuguissen ihre Identitaͤt so hergestellt und 
gesichert ist, daß uͤber die Wahrheit nicht der mindeste 
Zweifel obwalten kann. Es darf sobann die Behandlung 
zum Wiedereingange mit Genehmigung der obersten Zoll- 
behörde geschehen, welche sie zum Austritte behandelte. 
Jedenfalls sind“ u. s. w. wie im 9. 50.7 
Wurde mit 70 gegen 17 Stimmen bejaht. 
141) Will die Kammer, daß der §. 50. unverändert 
beybehalten werde und blos folgenden Zusatz erhalte: 
„Sind inländische Manufacte und Fabrikate, welche in 
das Ausland versendet wurden, auf dem Transporte 
oder sonst verdorben und beschädigt worden, so wird 
der Eingangszoll erlassen, wenn sich aus den mit 
Juziehung von Sachverständigen zu veranstaltenden 
Verificationen ergibt, daß die zurückgehenden Waa- 
ren wirklich von dem betreffenden Gewerbtreibenden 
versendet worden sind, und die Wiedereinfuhr durch 
daeselbe Hallamt, bev welchem die Ausfuhr ge- 
schah, start findet 2“ 
Diese Frage siel hinweg. 
12“
	        
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