Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

— 144 — 
claration des Jollpflichtigen ausgemittelt ist, wird“ 
u. s. w. wie im 9.7 
Wurde mit 30 gegen 1 Stimme bejaht. 
151) Will die Kammer, daß der erste Absatz dieses 
beantragten Einganges des 9. 65. diesem §. nachgesetzet 
werde? 
Diese Frage siel hinweg, 
152) Will die Kammer, daß im §F. 65. Zeile 5. statt; 
vein Waggeld von dreyp Kreuzern " gesetzt werde; vein 
Waggeld von zwey Kreuzern?“ 
Diese Frage fiel hinweg, 
153) Will die Kammer, daß im §J. 64. nach dem 
Worte: „Stücke“ eingeschaltet werde: „gleichviel, es 
sepen die Gegenstände zollfrey oder nicht?“ 
Wurde einstimmig bejaht. 
154) Will die Kammer, daß im §. 65. Zeile 3. statt 
des Wortes: „Ortspolizeybeborde gesetzt werde; „hiezu 
ermächtigte, auf dem Jollschein bemerkte Person?“ 
Wurde mit 30 gegen 1 Stimme bejaht. 
155) Will die Kammer, daß im §ç. 05, nach den 
Worten: psogleich an“ statt des nachfolgenden Theils des 
. gesetzt werde: Pdem anwesenden Zoll-Gendarmen gegen 
einen Jollgegenschein abzugeben?“ 
Diese Frage fiel hinweg, 
150) Will die Kammer, daß im (. 605. von eben 
diesen Worten an der Nachsatz dieses J. laute; „die Joll- 
wache gegen einen Gegenschein abzugeben ?“ 
Diese Frage fiel hinweg. 
157) Will die Kammer, daß zum Capitel III. nach 
dem §. 68. noch beygefügt werde: 
„Reisende, welche über die Gränze hereinkommen, ha-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.