Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

— 1as — 
ben, ohne zu einer Declaration verbunden zu seyn, 
bey dem Zollamte die zollbaren Waaren, welche sie 
mit sich fuͤhren, zum Eingange zu verzoͤllen. Die 
Zollaͤmter sind, wenn sie Verdacht haben, daß Waa- 
ren zum Handel eingeschmuggelt werden, befugt, die 
Chaisen und Coffer der Reisenden oͤffnen zu lassen 
und sie zu untersuchen. Die Kleidungsstücke und 
alles Gepäcke der Reisenden, so wie alle Bedürfnisse, 
welche Badreisende mit sich führen, unterliegen der 
Verzollung nicht ?4 
Wurde einstimmig bejaht. 
158) Will die Kammer, daß zum Capitel III. nach 
dem g. OK. noch bepgefügt werde: „Körperliche Wisitario= 
nen der Personen sind verboten 2 
Wurde einstimmig bejaht. 
150) Will die Kammer, daß im Eingange der Jiff. 1. 
des vorstehenden Beysatzes nach dem Worte: „Reisende“ 
eingeschaltet werde: „mit Ausschluß der Handelöreisenden?“ 
Wurde mit 78 gegen 0 Stimmen bejaht. 
100) Will die Kammer, daß von dem vorstehenden 
Beysatze zum Capitel III. der Eingang der Nr. 1. bis 
zu den Worten: zzu verzollen beybehalten, das Nach- 
folgende aber dahin geändert werde: 
„Die Jollämter sind befugt, sich Wägen und Coffer der 
Reisenden öffnen zu lassen, und solche zu untersuchen. 
Kleidungsstücke zum persdnlichen Bedarf- Reisege- 
päcke und Reisebedürfnisse, worunter Wein bis auf 
4 Flaschen einschlüssig, Taback bis auf 5 Pfund ein- 
schlüsig und alle zum Reisegenuß bestimmten Vic- 
tualien, auch Arzneyen begriffen sind, unterliegen 
der Verzollung nicht."“ 
w uch wird den Spazierengehenden und Reitenden
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.