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ben, ohne zu einer Declaration verbunden zu seyn,
bey dem Zollamte die zollbaren Waaren, welche sie
mit sich fuͤhren, zum Eingange zu verzoͤllen. Die
Zollaͤmter sind, wenn sie Verdacht haben, daß Waa-
ren zum Handel eingeschmuggelt werden, befugt, die
Chaisen und Coffer der Reisenden oͤffnen zu lassen
und sie zu untersuchen. Die Kleidungsstücke und
alles Gepäcke der Reisenden, so wie alle Bedürfnisse,
welche Badreisende mit sich führen, unterliegen der
Verzollung nicht ?4
Wurde einstimmig bejaht.
158) Will die Kammer, daß zum Capitel III. nach
dem g. OK. noch bepgefügt werde: „Körperliche Wisitario=
nen der Personen sind verboten 2
Wurde einstimmig bejaht.
150) Will die Kammer, daß im Eingange der Jiff. 1.
des vorstehenden Beysatzes nach dem Worte: „Reisende“
eingeschaltet werde: „mit Ausschluß der Handelöreisenden?“
Wurde mit 78 gegen 0 Stimmen bejaht.
100) Will die Kammer, daß von dem vorstehenden
Beysatze zum Capitel III. der Eingang der Nr. 1. bis
zu den Worten: zzu verzollen beybehalten, das Nach-
folgende aber dahin geändert werde:
„Die Jollämter sind befugt, sich Wägen und Coffer der
Reisenden öffnen zu lassen, und solche zu untersuchen.
Kleidungsstücke zum persdnlichen Bedarf- Reisege-
päcke und Reisebedürfnisse, worunter Wein bis auf
4 Flaschen einschlüssig, Taback bis auf 5 Pfund ein-
schlüsig und alle zum Reisegenuß bestimmten Vic-
tualien, auch Arzneyen begriffen sind, unterliegen
der Verzollung nicht."“
w uch wird den Spazierengehenden und Reitenden