— 144 —
in das benachbarte Ausland, wenn Erwiederung in
diesem besteht, bis auf zwey Stunden in das Koͤnig-
reich herein kein Weggeld abgenommen und das
die Ziff. 2, jenes Beysatzes unverändert hleibe?!
Diese Frage fiel hinweg,
161) Will die Kammer, daß der nach F. 64. zu
machende Beysatz laute:
„Koͤrperliche Visitationen der Personen sind verboten,
doch soll bep allenfallsigen Defraudationen, wenn sie
entdeckt werden, die Bestrafung vorbehalten bleiben,
Reisende, welche über die Gränze hereinkommen, ha-
ben bey dem Jollamte die zollbaren Waaren, welche
sie mit sich führen, vorzulegen und zum Eingang zu
verzollen. Die Zollämter sind befugt, sich Chaisen
und Coffer der Reisenden dffnen zu lassen und sie
zu untersuchen. Die Kleidungssticke und alles Rei-
segepäck der Reisenden, so wie alle Bedürfnisse der
Badreisenden unterliegen der Verzollung nicht 2
Diese Frage fiel hinweg.
102) Will die Kammer, daß im §. 60. weggelassen
werden die Worte: „die durchgehenden mit begriffen;
ferner das Datum: „vom 28. December 1826;« endlich
der letzte Satz: oden Ausfuhrzoll 2c.“ bis an das Ende
des §. 2.
Diese Frage fiel hinweg.
103) Will die Kammer, daß 6. 70. (wenn sein In-
balt mit 9. 10. vereinigt wird) wegfalle?
Diese Frage fiel hinweg.
104) Mill die Kammer, daß im 6. 734. statt des
Wortes: „kann“ in der Zeile 3. gesetzt werde: muß 2
Wurde einstimmig bejaht.