Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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105) Will die Kammer, daß dem F. 7a. beygefügt 
werde: 
vOas Ladungsmanifest, das der Fuhrmann von dem 
Hallamte, wo er auf= oder umgeladen hat, mit- 
bringt, ist von dem Gränzzollamte zum Beweise 
der Erfüllung seiner Obliegenbeit unentgeltlich zu 
unterfertigen und ihm bepym wirklichen Austrikte 
zurück zu geben. Wenn aber der Fuhrmann oder 
Exportant von keinem Hallamte kommt, so ist ihm 
von dem Gränzzollamte eine Bescheinigung über den 
Austritt der Ladung unentgeltlich zu ertheilen?“ 
Wurde einstimmig bejaht. 
100) Will die Kammer, daß vorstehender Bevsatz 
zum &, 74. nur mit der Aenderung sturt finde, daß nach 
den Worten: „und ihm die Worte: Sbeym wirklichen 
Austritt &¾ wegbleiben, und am Schlusse nach dem Worte: 
nüber“ beygefügt werde: „die geschehene Anmeldung zum ?“ 
Diese Frage fiel hinweg. 
107) Will die Kammer, daß der Eingang des 9. 
77. auf folgende Art gefaßt werde: 
Wer aus einem Orte kommt, wo er sich zu seinen Aus- 
fuhrgütern weder mit Zollgegenschein für bezahlten 
Eingangszoll, noch mit Jollpaß und Jollschein für 
emrichteten Ausgangszoll versehen köunte u. s. w.7 
Wurde einstimmig bejaht. 
108) Will die Kammer, daß im §. 77, letzte Zeile 
nach dem Worte: „Abwägungs bevgefügt werde: „zur 
Controlle,“ und daß sodann der genannte §. den Beysatz er- 
halte: 
Wenn er von einem Orte kommt, wo si ch eine Jollbe- 
börde befindet, oder wenn er auf seinem Wege eine 
solche berührt hat 7 
Diesle Frage fiel hinweg.
	        
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