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positum dem fuͤr das Zollpersonale bestimmten Un-
terstuͤtzungsfond zu, vorbehaltlich des Regresses des
etwa vor der Verjährungszeit sich noch meldenden
Eigenthümers?“
Wurde einstimmig bejaht.
1735) Will die Kammer, daß der eben erwähnten Fas-
sung des F. 82. noch beygefügt werde: „welche (Verjäh-
rungszeit nämlich) mit fünf Jahren, vom Tage der Nie-
derlegung auf der Halle an gerechnet, endet?“
Wurde mit 80 gegen 7 Stimmen bejahr?
17.31) Will die Kammer, daß die Fassung des F. 82.,
wie er im Entwurfe steht, beybehalten und nur in der
zweyten Zeile statt: "neun Monaten“ gesetzt werde:
„einem Jahre?“
Diese Frage fiel hinweg.
175) Will, die Kammer, daß im §. 85. im Eingange
nach dem Worte: „Handelsguter“ eingeschaltet werde:
„welche feuergefährlich sind?“
Wurde einstimmig bejaht.
170) Will die Kammer, daß im F. 84. Zeile 5. die
Worte: „auf Verlangen “ vorgelassen werden?
Wurde einstimmig bejaht.
177) Will die Kammer, daß in dem §. 84. am Schlusse
beygefügt werde:
„Güter, die inländischen Ursprungs oder schon zum
Eingang verzollt sind, können mit Bewilligung der
Hallämter auch auf die kbnigl. Niederlagen gebracht
werden. Die Bestimmungen in Hinsicht der Haf-
tung, der Niederlagsgebühren und der Hallscheine
sind auch bey diesen Gütern zu beobachten 2“
Wurde einstimmig bejaht.
#1178) Will die Kammer, daß die 96. 35. und 30.
in folgender Fastung vereiniget werden: