Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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positum dem fuͤr das Zollpersonale bestimmten Un- 
terstuͤtzungsfond zu, vorbehaltlich des Regresses des 
etwa vor der Verjährungszeit sich noch meldenden 
Eigenthümers?“ 
Wurde einstimmig bejaht. 
1735) Will die Kammer, daß der eben erwähnten Fas- 
sung des F. 82. noch beygefügt werde: „welche (Verjäh- 
rungszeit nämlich) mit fünf Jahren, vom Tage der Nie- 
derlegung auf der Halle an gerechnet, endet?“ 
Wurde mit 80 gegen 7 Stimmen bejahr? 
17.31) Will die Kammer, daß die Fassung des F. 82., 
wie er im Entwurfe steht, beybehalten und nur in der 
zweyten Zeile statt: "neun Monaten“ gesetzt werde: 
„einem Jahre?“ 
Diese Frage fiel hinweg. 
175) Will, die Kammer, daß im §. 85. im Eingange 
nach dem Worte: „Handelsguter“ eingeschaltet werde: 
„welche feuergefährlich sind?“ 
Wurde einstimmig bejaht. 
170) Will die Kammer, daß im F. 84. Zeile 5. die 
Worte: „auf Verlangen “ vorgelassen werden? 
Wurde einstimmig bejaht. 
177) Will die Kammer, daß in dem §. 84. am Schlusse 
beygefügt werde: 
„Güter, die inländischen Ursprungs oder schon zum 
Eingang verzollt sind, können mit Bewilligung der 
Hallämter auch auf die kbnigl. Niederlagen gebracht 
werden. Die Bestimmungen in Hinsicht der Haf- 
tung, der Niederlagsgebühren und der Hallscheine 
sind auch bey diesen Gütern zu beobachten 2“ 
Wurde einstimmig bejaht. 
#1178) Will die Kammer, daß die 96. 35. und 30. 
in folgender Fastung vereiniget werden:
	        
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