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gefͤgt werde, daß die in denselben erwähmen Privat-
niederlagen nur soliden Handelsleuten und Gewerbtrei-
benden sollen zugestanden werden können?
Wurde mit 855 gegen 32 Stimmen bejaht.
182) Will die Kammer, daß, wenn es bey der Fassung
der 6 385. und 30 des Entwutfes verbleibt, zu §. 85. noch
beygesetzt werde:
„Privatlager können unter Verschluß der Hallämter
auch für Flussigkeiten statt finden, wenn die Be-
theiligten ein der Jollbehdrde anständiges Locale auf
ihre Kosten ausmitteln?““
Wurde mit 62 gegen 20 Stimmen bejaht.
183) Will die Kammer, daß §. 37. folgende Fassung
erhalte:
„Wenn ein Gränzzollamt oder Hallamt den gegründe-
ten Verdacht schöpft, daß ein Fuhrmann außer den
in den Frachtbriefen angegebenen Gütern andere
Güter heimlich ohne Frachtbrief mit sich führt, so
ist dasselbe verbunden, die Ladung nach den Fracht-
briefen zu revidiren und die verheimlichten Gürer
von dem Wagen zu nehmen, sie genau zu unter-
suchen und die ganze Ladung nach C. 88. von ei-
nem verpflichteten Wächter auf Kosten des Fuhr-
manns begleiten zu lassen.“
„Wenn ein Zollamt oder Hallamt den gegrüun-
deten Verdacht schöpft, daß an einer durchgebenden
Ladung durch Herausnahme oder Austausch etwas
verändert worden sey, so ist dasselbe verbunden, die
Abladung und Besichtigung der einzelnen Stücke
anzuordnen, nachdem zuror die Verdachtsgründe
in das Protocoll niedergelegt worden sind.“
„Dem Fuhrmann ist in einem wie in dem an-
dern Falle beglaubte Abschrift des Protocolls kosten-