Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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frey zuzustellen. Das Jolldrar hat, wenn der Ver- 
dacht sich nicht bestärtigt, für jeden durch Ab-- und 
Aufpacken sich ergebenden Schaden zu haften 7“ 
Wurde mit 31 gegen 1 Stimme bejahr. 
184) Will die Kammer, daß vorstehende Fassung des 
. 87. nur mit folgendem Zusatz zum zweyten Absatz 
derselben angenommen werde: 
„Die Oberzollverwaltung wird für gedeckte Plätze an 
den Gränzzollämtern sorgen, um das gesetzmäßig 
nothwendige Abpacken für die Fracht unschädlich zu 
machen;“ 
und daß dagegen der dritte Absatz jener Fassung wegge- 
lassen werde? 
Diese Frage fiel himweg. 
185) Will die Kammer, daß der J. 87. in folgender 
Art gefaßt werde: 
„Wenn ein Gränzzollamt oder Hallamt den gegründe- 
ten Verdacht schdpft, daß ein Fuhrmann außer den 
in den Frachtbriesen angegebenen Gütern andere Gü- 
ter heimlich ohne Frachtbriefe mit sich führt, oder 
daß durch Herausnahme und Austausch die Ladung 
eine Aenderung erlitten hat, so ist dasselbe verbun- 
den, die Abladung anzuordnen, nachdem zuvor die 
Verdachtsgründe in das Protocoll viedergelegt wor- 
den sind. Dem Fuhrmann ist beglaubte Abschrife 
kostenfrey zuzustellen. Das Zollärar hat für jeden 
durch Ab= und Aufladen sich ergebenden Schaden 
zu haften? 
Diese Frage fiel hinweg. 
180) Will die Kammer, daß vorstehende Fassung des 
. 37. nur mit dem in der Frage 184, enthaltenen Beysatze
	        
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