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»Zu Emporbringung inlaͤndischer Fabriken, Manufactu-
ren und Gewerbe soll eine allgemeine Verminderung des
Eingangszolles von rohen Stoffen und Halbfabrikaten statt-
finden
Diese Frage fiel hinweg.
207) Will die Kammer, daß im Entwurfe der neuen
Zollordnung von Begünstigungen durchaus Umgang ge-
nommen werde , sofort der §. 03. wegfalle
Diese Frage siel binweg.
206) Will die Kammer, daß der F. 95. in folgender
Art gefaßt werde?:
„Die Begünstigungen, welche der Rheinkreis in Hin-
sicht der Einfuhr seiner Producte genießt, bestehen so lan-
ge, als derselbe in die Zolllinie nicht ausgenommen ist.
Der Regierung bleibt vorbehalten, diese Begün stigungen
nach ihrem Ermessen zu erweitern?
Wurde mit 71 gegen 18 Stimmen bejaht.
200) Will die Kammer, daß zu §. 00. Nro. 1.
nach dem Worte: „Zollgefäl eingeschaltet werde:
(worunter hier und in den nachfolgenden Bestimmungen
alle in gegenwärtiger Zollordnung vorgeschriebenen Abga-
ben verstanden werden 25)
Wurde einstimmig bejaht.
210) Will die Kammer, däß die Nro. 2. des J. 96.
folgende Fassung erhalte:
„Bey einer jeden Verkärzung des Jollgefälls über 5 fl.
wird im ersten Falle der zehnfache Betrag der ge-
fährdeten Gebühr als Strafe bestimmt, im zweyten
Falle der fünfzehnfache Betrag der gefährdeten. Ge-
bühr und die Confiscation, im dritten Falle der