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zwanzigfache Betrag der gefährderen Gebühr und
die Confiscation.“
*, Wer eine Verkurzung des Jollgefälls sich noch
öfter zu Schulden kommen läßt, soll nicht nur der
Strafe des dritten Falls unterliegen, sondern auch
der Gewerbsconcession, wobepy er defrandirt hat,
verlustig werden?“
Wirde mit 80 gegen 2 Stimmen bejaht.
211) Will die Kammer, daß der Eingang der Zisser
5. des G. Oh. in folgender Art gefaßt werde:
„Wer bey dem Eintritt an der Gränze die zollbaren
Gegenstände, die dore nicht zum Consumo verzollt
und wofür nur die Frachtbriefe vorgelegt, oder
mindliche Erklärungen erstattet werden, im Ge-
wichte und Maß"“ u. s. w. wie im Entwurfe?
Wurde mit 80 gegen 7 Stimmen verneint.
212) Will die Kammer, daß der Ziffer 5. des §. 00.
beygefügt werde:
„Im zweyten Falle tritt die Strafe des achtfachen,
und im dritten und allen folgenden Fällen die
Strafe de5 zwölffachen Betrags der verkürzten
Gebühr und Confiscation ein?.“
Wurde mit 33 gegen 4 Stimmen bejaht.
215) Will die Kammer, daß die Ziffer 5. des C. 00.
folgenden. Eingang erhalte: „Wer gegen das Verbor des
. 8. ausländisches Salz, oder Stoffe, woraus Salz gezo-
gen werden kann, einbringt“ u. s. w. wie im Entwurfe7
" · -
Wurde einstimmig bejaht.
214) Will die Kammer, daß die Ziffer 6. des §. 00.
folgende Fassung erhalte: „Besteht gemäß der §6. 9. u. 10.
ein Verbot, Salz, Salpeter und Schießpulver