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auszuführen, so unterliegt derjenige, welcher dieses Ver-
bot übertritt, der in Nro. 5. festgesetzten Strafe 7“
Wurde einstimmig bejaht.
215) Will die Kammer, daß dem §. 00. eine Nro. 7.
folgenden Inhalts beygefügt werde:
„ Wer Zollpässe und Jollgegenscheine über durchgebende
oder nicht vollständig verzollte Gegenstände in ver-
packtem Zustande nicht vorschriftmäßig ablegt, oder
diese Bescheinigung ohne Bepbringung der Waaren
ablegen will, unterliegt der Strafe des fünffachen
Betrages des höchsten Eingangszolles. Waren aber
die Waaren unverpackt, oder nach ihrem Inhalte
nach vorausgegangener zollamtlicher Behandlung be-
kannt, so wird fünffacher Betrag des tarifmäßigen
Eingangszolles als Strafe erhoben?“
Wurde einstimmig bejaht.
216) Will die Kammer, daß die §#. 07. 98. u. 90.
weggelassen und dagegen gesetzt werde:
4. Als Vergehen und Verbrechen können die im gegen-
wärtigen Gesetze vorgesehenen Straffälle nur dann
behandelt werden, wenn mit denselben solche Hand-
lungen oder Unterlassungen verbunden sind, für
welche die allgemeinen Strafgesetze eine Vergehens-
oder Verbrechensstrafe bestimmen?“
Wurde einstimmig bejaht.
217) Will die Kammer, daß im Eingange des F. 100.
das Wort: „Auch“ weggelassen werde?
Wurde einstimmig bejaht.
218) Will die Kammer, daß der Ziffer 1. des F. 100.
beygefuͤgt werde: „und von dem Frachtfuͤhrer verheim-
licht worden sind?“
Wurde mit 60 gegen 27 Stimmen verneint.