Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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auszuführen, so unterliegt derjenige, welcher dieses Ver- 
bot übertritt, der in Nro. 5. festgesetzten Strafe 7“ 
Wurde einstimmig bejaht. 
215) Will die Kammer, daß dem §. 00. eine Nro. 7. 
folgenden Inhalts beygefügt werde: 
„ Wer Zollpässe und Jollgegenscheine über durchgebende 
oder nicht vollständig verzollte Gegenstände in ver- 
packtem Zustande nicht vorschriftmäßig ablegt, oder 
diese Bescheinigung ohne Bepbringung der Waaren 
ablegen will, unterliegt der Strafe des fünffachen 
Betrages des höchsten Eingangszolles. Waren aber 
die Waaren unverpackt, oder nach ihrem Inhalte 
nach vorausgegangener zollamtlicher Behandlung be- 
kannt, so wird fünffacher Betrag des tarifmäßigen 
Eingangszolles als Strafe erhoben?“ 
Wurde einstimmig bejaht. 
216) Will die Kammer, daß die §#. 07. 98. u. 90. 
weggelassen und dagegen gesetzt werde: 
4. Als Vergehen und Verbrechen können die im gegen- 
wärtigen Gesetze vorgesehenen Straffälle nur dann 
behandelt werden, wenn mit denselben solche Hand- 
lungen oder Unterlassungen verbunden sind, für 
welche die allgemeinen Strafgesetze eine Vergehens- 
oder Verbrechensstrafe bestimmen?“ 
Wurde einstimmig bejaht. 
217) Will die Kammer, daß im Eingange des F. 100. 
das Wort: „Auch“ weggelassen werde? 
Wurde einstimmig bejaht. 
218) Will die Kammer, daß der Ziffer 1. des F. 100. 
beygefuͤgt werde: „und von dem Frachtfuͤhrer verheim- 
licht worden sind?“ 
Wurde mit 60 gegen 27 Stimmen verneint.
	        
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