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6. 109. nach dem Worte: „Schätzungswerthes“ beyge-
setzt werde: poder durch Bürgen7
Wurde mit 80 gegen 2 Stimmen bejaht.
225) Will die Kammer, daß in eben diesem Absatze
am Ende statt: Schätzungswerthes“ gesetzt werde:
„Werthes" 7
Wurde einstimmig bejaht.
2260) Will die Kammer, daß der 2te Absatz des
6. 102. folgende Fassung erhalte:
„Vieh und andere dem Verderben ausgesetzte Gegen-
stände werden, wenn die Sicherheit binnen 8 Ta—
gen nicht aufrecht gemacht wird, nach eingetretener
Untersuchung von Gerichtswegen oͤffentlich versteigert,
und der Erloͤs wird nach gerichtlicher Anweisung
deponirt« ?
Wurde mit 89 gegen 2 Stimmen bejaht.
277) Will die Kammer, daß zu §. 102. gesetzlich
bestimmt werde, die nach dessen Vorschrift zu leistende
Sicherheit koönne nur auf Gutbefinden des Gerichtes ein-
treten?
Wurde mit 80 gegen 38 Stimmen verneint.
228) Will die Kammer, daß der §. 10J. Abs. 1.
solgende Fassung erhalte:
„DOer Beweis der Erfüllung derjenigen Verbindlichkei-
ten, worüber nach der gegenwärtigen Zollordnung
amtliche. Urkunden ausgestellt und dem Zollpflich-
tigen zur Aufbewahrung übergeben werden mussen,
kann nur mit diesen Urkunden geführt werden.
»Wer eine solche Urkunde durch Unglück oder Zu-
fall verliert, kann von dem Zollamte, welches sie
gusgestellt hat., jederzeit ein Attest verlangen, wo-