Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

— 100 — 
6. 109. nach dem Worte: „Schätzungswerthes“ beyge- 
setzt werde: poder durch Bürgen7 
Wurde mit 80 gegen 2 Stimmen bejaht. 
225) Will die Kammer, daß in eben diesem Absatze 
am Ende statt: Schätzungswerthes“ gesetzt werde: 
„Werthes" 7 
Wurde einstimmig bejaht. 
2260) Will die Kammer, daß der 2te Absatz des 
6. 102. folgende Fassung erhalte: 
„Vieh und andere dem Verderben ausgesetzte Gegen- 
stände werden, wenn die Sicherheit binnen 8 Ta— 
gen nicht aufrecht gemacht wird, nach eingetretener 
Untersuchung von Gerichtswegen oͤffentlich versteigert, 
und der Erloͤs wird nach gerichtlicher Anweisung 
deponirt« ? 
Wurde mit 89 gegen 2 Stimmen bejaht. 
277) Will die Kammer, daß zu §. 102. gesetzlich 
bestimmt werde, die nach dessen Vorschrift zu leistende 
Sicherheit koönne nur auf Gutbefinden des Gerichtes ein- 
treten? 
Wurde mit 80 gegen 38 Stimmen verneint. 
228) Will die Kammer, daß der §. 10J. Abs. 1. 
solgende Fassung erhalte: 
„DOer Beweis der Erfüllung derjenigen Verbindlichkei- 
ten, worüber nach der gegenwärtigen Zollordnung 
amtliche. Urkunden ausgestellt und dem Zollpflich- 
tigen zur Aufbewahrung übergeben werden mussen, 
kann nur mit diesen Urkunden geführt werden. 
»Wer eine solche Urkunde durch Unglück oder Zu- 
fall verliert, kann von dem Zollamte, welches sie 
gusgestellt hat., jederzeit ein Attest verlangen, wo-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.