Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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rin ihm die Erfuͤllung seiner zollgesetzlichen Verbind- 
lichkeit auf den Grund der Zollbuͤcher bezeugt, und 
welches jederzeit als Beweis der erfuͤllten Obliegen- 
heit angesehen wird. Fuͤr dieses Attest ist nur die 
einfache Taxgebuͤhr zu entrichten.“ 
„Derjenige ü„ dem die Ausstellung einer in der 
gegenwärtigen ZJollordnung vorgeschriebenen amtli- 
chen Urkunde verweigert wird, kann innerhalb drey 
Monaten selbsi oder durch einen Dritten bey der 
obersten Zollverwaltung darüber Beschwerde führen; 
unterläßt er dieß, so muß er, wenn er in Unter- 
suchung kommt und sich mit den amtlichen Urkun- 
den nicht ausweisen kann, rechtsförmlich darthun, 
daß ihm, ungeachtet er seine zollgesetzliche Verbind- 
lichkeit erfüllt hat, die Ausfertigung dieser Urkun- 
den verweigert worden isé.“ 
„Im Falle der unrechtmäßigen Verweigerung" u. s. w. 
wie im Entwurfe? 
Wurde mit 32 gegen 6 Stimmen bejaht. 
220) Will die Kammer, daß dem §. 10 4. sodann 
noch beygefügt werde: 
„Der Beweis der Erfüllung der zollgesetzlichen Ver- 
bindlichkeiten, worüber keine amtlichen Urkunden 
auszustellen sind, kann auf erhobene Klage wegen 
Verletzung der Jollordnung auch durch erxceptions- 
frepe Zeugen geführt werden? 
Wurde einstimmig bejaht. 
2350) Will die Kammer, daß der Absatz 1. des F. 
103. auf folgende Weise gefasit werde: 
„Der Beweis der Erfüllung derjenigen Verbindlichkei- 
ten, worüber nach der gegemwärtigen Zellordunng 
amtliche Urkunden ausgestellt und dem Jollpflichti-
	        
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