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rin ihm die Erfuͤllung seiner zollgesetzlichen Verbind-
lichkeit auf den Grund der Zollbuͤcher bezeugt, und
welches jederzeit als Beweis der erfuͤllten Obliegen-
heit angesehen wird. Fuͤr dieses Attest ist nur die
einfache Taxgebuͤhr zu entrichten.“
„Derjenige ü„ dem die Ausstellung einer in der
gegenwärtigen ZJollordnung vorgeschriebenen amtli-
chen Urkunde verweigert wird, kann innerhalb drey
Monaten selbsi oder durch einen Dritten bey der
obersten Zollverwaltung darüber Beschwerde führen;
unterläßt er dieß, so muß er, wenn er in Unter-
suchung kommt und sich mit den amtlichen Urkun-
den nicht ausweisen kann, rechtsförmlich darthun,
daß ihm, ungeachtet er seine zollgesetzliche Verbind-
lichkeit erfüllt hat, die Ausfertigung dieser Urkun-
den verweigert worden isé.“
„Im Falle der unrechtmäßigen Verweigerung" u. s. w.
wie im Entwurfe?
Wurde mit 32 gegen 6 Stimmen bejaht.
220) Will die Kammer, daß dem §. 10 4. sodann
noch beygefügt werde:
„Der Beweis der Erfüllung der zollgesetzlichen Ver-
bindlichkeiten, worüber keine amtlichen Urkunden
auszustellen sind, kann auf erhobene Klage wegen
Verletzung der Jollordnung auch durch erxceptions-
frepe Zeugen geführt werden?
Wurde einstimmig bejaht.
2350) Will die Kammer, daß der Absatz 1. des F.
103. auf folgende Weise gefasit werde:
„Der Beweis der Erfüllung derjenigen Verbindlichkei-
ten, worüber nach der gegemwärtigen Zellordunng
amtliche Urkunden ausgestellt und dem Jollpflichti-