Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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gen zur Aufbewahrung uͤbergeben werden muͤssen, 
kann nur mit diesen Urkunden zunaͤchst gefuͤhrt wer- 
den. Wenn jedoch der Verlust oder die Verweige- 
rung der zollamtlichen Urkunden behauptet wird, 
so kann der Zollpflichtige durch andere, nach den all- 
gemeinen Bestimmungen in Polizeystrafsachen zulaͤs- 
sige Beweismittel den Beweis fuͤhren, daß er seine 
zollgesetzlichen Verbindlichkeiten erfuͤllt habe“? 
Diese Frage fiel hinweg. 
251) Will die Kammer, daß der §. 104. am 
Schlusse des ersten Absatzes nach den Worten: vverwei- 
gert worden ist“ den Bepysatz erhalte: poder daß die Vor- 
merkung in den Zollregistern unterbliebe 2 
Diese Frage siel hinweg. 
252) Will die Kammer, daß der §. 104. nur fol- 
genden Bepysatz erhalte: 
Wer aber eine solche Urkunde durch Unglück oder Zu- 
fall verliert, kann von dem, Zollamte, welches sie 
ausgestellt hat, jederzeit einen beglaubigten Auszug 
aus den Zollmanualien verlangen, wodurch die Er- 
füllung seiner zollgesetzlichen Verbindlichkeit auf den 
Grund der Hallbücher dargethan wird, welches je- 
derzeit als ein Beweis der erfüllten Obliegenheit an- 
gesehen wirdé? 
Diese Frage fiel hinweg. 
253) Will die Kammer, daß der g. 105. folgende 
Fassung erhalte: 
„Das Familienhaupt haftet rücksichtlich der Geldbuße 
und des Ersatzes für die Gefährden und Uebertre- 
tungen, welche für dasselbe in seinem Geschäfte 
durch die unter seiner väterlichen Gewalt stehenden 
Familienglieder begangen werden, so wie der Dienst-
	        
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