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herr fuͤr die Gefaͤhrden und Uebertretungen seiner
gebrödeten Diener rücksichtlich der Geldbuße und
des Ersatzes, außer wenn sie erweislich ohne sein
Wissen und Willen verübt worden sind"?
Wurde mit 38 gegen 1 Stimme bejaht.
234) Will die Kammer, daß der Eingang des #K.
107. auf folgende Art gefaßt werde: «
„Fuͤr alle Geldstrafen haften, wenn nicht hinlänglich
baare Sicherheit geleistet wird, Schiff und Geschirr
(Wagen, Pferde re.) wenn der Frachtfuͤhrer, so wie
die Waare, wenn der Zollpflichtige zugleich schuldig
sind und wenn nicht“ u. s. w. wie im Entwurfe?
Wurde mit 78 gegen 0 Stimmen bejaht.
2535) Will die Kammer, daß der Eingang des K. 107.
folgende Fassung erhalte: · ""
„Für alle Geldstrafen haften, wenn nicht hinlängliche
baare Sicherheit geleistet wird, Schiff und Geschirr,
so wie die Waare, angenommen, daß sie Eigen-
thum des Fuhrmanns oder Frachtführers ist oder
der Frachtbrief nicht die Anweisung enthält, sich
damit bey den Jollstätten zu melden und wenn nicht“
u. s. w. wie im Entwurfe2
Diese Frage fiel hinweg.
236) Will die Kammer, daß im §. 100. Abs. 2.
statt: „amtlicher Aufforderung“ gesetzt werde: Revisions-
erinnerung" 7 "6 «
Wurde einstimmig beiaht.
257) Will die Kammer, daß der §. 111. folgen-
dermaßen gefaßt werde:
„In allen Untersuchungsfällen, in welchen durch das
vorliegende Gesetz nicht etwas Eigenthümliches ver-