Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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handlung der Polizeystraffälle dermal bestehenden Be- 
stimmungen.“" 
„In Verbrechens = und Vergehensfällen richtet 
sich das Verfahren nach den Bestimmungen des 
Strafgesetzbuches“? 
Wurde einstimmig bejaht. 
244) Will die Kammer, daß im +. 115. am Schlusse 
statt: mitzutheilen“ gesetzt werde: „zur Einsicht vorzu- 
legen 2 
Wurde einstimmig bejaht. 
245) Will die Kammer, daß im F. 115. nach dem 
Worte: „Fiscales, beygesetzt werde: 
voder den an ihre Stelle tretenden Beamtens? 
Wurde einstimmig bejahr. 
246) Will die Kammer, daß der F. 116. laute: 
„In allen Fällen, in welchen nach den im F. 114. 
angeführten gesetzlichen Bestimmungen eine Beru- 
fung zulässig ist, kann dieses Rechtsmittel bey den 
kdniglichen unmittelbaren Obergerichten in Anwen- 
dung gebracht werden.“ 
„Die Berufung an das königl. Oberappellations- 
gericht kann in Fällen, wo die Strafsumme 400 fl. 
und darüber beträgt oder der Verlust der Gewerbs- 
concession ausgesprochen ist, auch dann statt finden, 
wenn die Erkenntnisse der ersten und zweyten In- 
stanz gleichlautend ausgefallen sinds 2 
Wurde mit 36 gegen 1 Stimme bejaht. 
247) Will die Kammer, daß im F. 116. ausge- 
sprochen werde, die Berufungen in Jolldefrandationsfachen
	        
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