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seyen zulaͤssig, so wie und wo sie in Polizeysachen uͤber-
haupt zulässig sind?
Diese Frage siel hinweg.
248) Will die Kammer, daß im g. 1 17. Absatz 2.
bestimmt werde, den Jollbeamten und Dienern, und den
bey der Jollwache aufgestellten Individuen gebühre, wenn
sie Aufbringer sind, der im ersten Absatze des §. 117.
ausgedrückte Strafantheil jederzeit unbedingt?
Wurde mit 58 gegen 530 Stimmen verneint.
240) Will die Kammer, daß der Absatz 3. des g.
117. von den Worten: ,werden demselben“ bis zu den
Worten: ventkräftet werdens wegfalle?2
Wurde einstimmig bejaht.
250) Will die Kammer, daß am Schlusse des Ca-
pitels III. nach F. 118. noch die Bestimmung aufge-
nommen werde:
Bollbedienstete, wesche sich bestechen lassen, zu De-
fraudationen mitwirken, die Zollpflichtigen zu Ge-
fährden zu verleiten suchen vder die abzulegenden
Polleten ohne Vorweisung der Waaren annehmen,
sollen nach den allgemeinen Strafgesetzen bestraft
werdene?
Wurde einstimmig bejaht.
2351) Will die Kammer, daß am nänlichen Orte die
weitere Bestimmung aufgenommen werde:
„daß die Jollbeamten und Diener in Bezug auf ihre
Amtahandlungen auf den F. 8. Tit. IV. der Ver-
fassungs-Urkunde hingewiesen werden, und jedem
Staatöbürger die Verfolgung seiner Rechte gegen
sie im Falle der Ueberschreitung ihrer Amtöpflicht,
vorbehalten bleibe #2
Wurde einstimmig bejaht.