Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Provinz Schlesien, Regierungsbezirk Ciegnitz. 
Obligation 
des Saganer Kreises 
Littr. .. ... M .... 
übrereeerrr Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund der unterm ...... ...... ... bestaͤtigten Kreistagsbeschluͤsse vom 
4. Mai 1865. und des Allerhoͤchsten Privilegiums vom ....... ....... wegen 
Aufnahme einer Darlehnsschuld von 95,000 Thalern bekennt sich die ständische 
Kommisston für den Chausseebau des Saganer Kreises Namens des Kreises durch 
diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschrei- 
bung zu einer Darlehnsschuld von 100 Thalern, in Buchsiaben: Einhundert 
Thalern Preußisch Kurant, nach dem gesetzlich bestehenden Münzfuße, welche 
der Kreis mit vier einhalb Prozent jährlich zu verzinsen hat. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 95,000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1866. ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens Einem Prozent des Kapitals jährlich, unter Zuwachs der Zinsen 
von den getilgten Schuldverschreibungen, nach Maaßgabe des genehmigten Til- 
gungsplanes. 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schulboerschreihungen wird durch 
das Loos bestimmt. Bie Ausloosung erfolgt vom Jahre 1867. ab in dem 
Monate September jeden Jahres. Der Kreis behaͤlt sich jedoch das Recht vor, 
den Tilgungsfonds durch groͤßere Ausloosungen zu verstaͤrken, sowie saͤmmtliche 
noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kuͤndigen. 
Die ausgeloosten, sowie die gekuͤndigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummenn und Beträge, sowie des Termins, 
an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. 
Diese Bekanntmachung erfolgt sechs, drei, zwei und Einen Monat vor 
dem Zahlungstermine in dem Königlich Preußischen Staatsanzeiger, dem Amts- 
blatte der Königlichen Regierung zu Liegnitz, dem Kreisblatte des Saganer 
Kreises und einer der in Breslau erscheinenden größeren Zeitung, nach näherer 
Bestimmung der ständischen Chausseebau-Kommission. 
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird 
es in halbjährlichen Terminen, am 2. Jannar und am 2. Juli, von heute 
an gerechnet, mit vier einhalb Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem 
verzinset. Di 
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