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3. Dem g. 8. soll
a. nach den Worten: „eingefuͤhrt werden“ bey—
gesetzt werden: „die verbotenen Stoffe sind zuvor
oͤffentlich bekannt zu machen;“
b. nachs den Worten: „aller jener Stoffe“ beygefügt
werden: „insbesondere Wärm= und, Kernpfannen-
steine ausländischer Salinen;“ und
P. nachfolgenden Beysatz erhalten:
„die Bestimmungen dieses! S. finden auch An-
wendung auf den Rheinkreis.“
4. Nach dem F. 10. sey folgender §. einzuschalten:
„nicht minder bleibt es der Regierung vorbehalten, auf
den Grund der Reciprocität Ein= und Ausfuhrver-
bote zu verfügen, und den Durchgang zu erschweren.“
5. Soll der 9. 13. aus dem Gesetze wegbleiben.
6. Der §. 14. soll folgende Fassung erhalten:
„Wer Handelsgüter und Waaren zollbar oder zollfrey
mit sich führt, darf über die JZolllinie zu Wasser
und zu Land nur auf solchen Straßen und Wegen
nach Sonnenaufgang und vor Sonnenuntergang
(Post-und Eilwägen ausgenommen) ein= und aus-
treten, an welchen sich competente Zollerhebungs=
stellen befinden, und ohne durch Zeugen erweisliche
Noth muß der Weg ununterbrochen bis zur Jollstätte
oder von dieser zur Gränze fortgesetzt werden. Alle
übrigen Wege sind in Hinsicht der Einfuhr, Aus-
fuhr und Durchfuhr als verboten erklärt, sie mogen
mit besondern Verbotszeichen versehen sepn oder
nicht, so wie der Aus= und Eintritt zu einer an-
derm Zeit verboten ist, Unglücksfälle oder außeror-
dentliche Umstände ausgenommen.“
7. Der #. 15. sey in folgender Art zu fassen:
„Alle die Zolllinie überschreitenden Waaren im Ein-,
Aus= und Durchgange, sie mogen nach den Tarifen