Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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lichen Urkunden nicht ausweisen kann, rechtsförm- 
lich darthun, daß ihm, ungeachtet er seine zollge- 
setzliche Verbindlichkeit erfüllt hat, die Ausferti- 
gung dieser Urkunden verweigert worden ist.“ 
„Im Falle der unrechtmäßigen Verweigerung“ 
u. s. w. wie im Entwurfe. 
„Der Beweis der Erfüllung der zollgesetzlichen 
Verbindlichkeiten, worüber keine amtlichen Urkunden 
auszustellen sind, kann auf erhobene Klage wegen 
Verletzung der Zollordnung auch durch erceptions- 
frepe Zeugen geführt werden. “ 
60) Der §. 108 soll also lauten: 
„Das Familienhaupt haftet rücksichtlich der Geld- 
buße und des Ersatzes für die Gefährden und 
Uebertretungen, welche für dasselbe in seinem 
Geschäfte durch die unter seiner väterlichen Gewalt 
stehenden Familienglieder begangen werden, so wie 
der Dienstherr für die Gefährden und Uebertretun- 
gen seiner gebrddeten Diener rüucksichtlich der Geld- 
buße und des Ersatzes, außer wenn sie erweislich 
ohne sein Wissen und Willen verübt worden sind.“ 
01) Der §J. 107. ist im Eingang auf folgende Art zu 
fassen: 
„Für alle Geldstrafen haften, wenn nicht hinlängliche 
baare Sicherheit geleister wird, Schiff und Geschtrr, 
(Wagen, Pferde rc.) wenn der Frachtführer, so wie 
die Waaren, wenn der Zollflichtige, beydes aber, 
wenn der Frachtführer und der Jollpflichtige zu- 
gleich schuldig sind und wenn nicht“ u. s. w. wie 
im Entwurfe. 
62) Im 9. 100. Abs. 2. ist statt: 
„ amtlicher Aufforderung“ zu setzen: 
„Revisionserinnerung
	        
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