Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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65) Der §. 111. het folgendermaßen zu lauten: 
J7z4 In allen Umeersuchungsfällen, in welchen durch 
das vorliegende Gesetz nicht etwas Eigenthümliches 
verordnet wird, sollen die allgemeinen gesetzlichen 
Bestimmungen Anwendung fiuden.“ 
64) Der 2. Absatz des F. 112., welcher mit dem Worte: 
„iusbesondere“ anfängt, und mit dem Worte: „über- 
steigt“ endet, soll weggelassen werden. 
65) Der §. 113 soll ganz aus dem Gesetze weggelassen 
werden. 
60) Der K. 114 hat folgende Fassung zu erhalten: 
„Das gerichtliche Verfahren bey Untersuchung der 
Straffälle ist summarisch und wird von Amtswe- 
gen im Untersuchungsweg geführt, nach den für 
die Behandlung der Polizeystraffälle dermal bestehen- 
den Bestimmungen. In Verbrechens= und Ver- 
gehensfällen richter sich das Verfahren nach den 
Bestimmungen des Strafgesetzbuches.“ 
67) im K. 115 soll 
a) am Schlusse statt „mitzutheilen“ gesetzt werden: 
„Zur Einsicht vorzulegen,“ und 
b) nach dem Worte: „Fiskale"“ beygesetzt werden: 
v%#der den an ihre Stelle tretenden Beamten.“ 
68) Der F. 116. soll, wie folgt, lauten: 
„In allen Fällen, in welchen nach den im J.# 114. 
angeführten gesetzlichen Bestimmungen eine Beru- 
fung zulässig ist, kann dieses Rechtsmittel bev 
den kdnigl. unmittelbaren Obergerichten in Anwen- 
dung gebracht worden. Die Berufung an das königl. 
Oberappellationsgericht kann in Fällen, wo die 
Strafsumme 400 fl. und darüber beträgt, oder der 
Verlust der Gewerbsconcession ausgesprochen is,
	        
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