gend preußisches Geld oder andere auslaͤndische Muͤnze
cursirt, durch Annahme solcher Geldsorten zu einem an—
gemessenen Curs, erleichtert werden sollen.
0) Im F. 32. wäre dafür zu sorgen, daß von den
Jollämtern den Jollpflichtigen keine corrigirten oder man-
gelhaften Urkunden ausgestellt werden.
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10) Im §9. 35. mochte ausgesprochen werden,
„daß die Instruction zu vollständiger Belegung der La-
dung mit Schwur und Siegel böffentlich bekannt ge-
macht wird.“
11) Im 6. 54. wäre nach den Worten als durch-
gehend“ beyzusetzen: poder als Hallgut zé und ferner modchte
dieser J. folgenden Zusatz erhalten:
„Die vom Frachtführer für eigene Rechnung einzufüh-
renden zollbaren Guter sind nach erhobener De-
claration dem einschlägigen Hallamte zuzuweisen,
welches solche der geeigneten Behandlung mit Bey-
ziehung eines berechtigten Kaufmannes nach der
Wahl des Eigners unterstellt.
12) Im §. 80. wäre die Bestimmung aufzunehmen:
„Die zum inländischen Verbrauche bestimmten Güter
sind 3 Tage, und die zum Durchgange bestimmten
14 Tage von der Entrichtung der Gebühr befreyt,
wenn nicht, um gleiche Rechnung zu machen, allen
Gütern ohne Ausnahme eine Niederlagsfreyheit von
14 Tagen gestattet werden will.“
13) Im §. 01. mdge ausgesprochen werden, daß
den an der Gränze wohnenden Inländern für die von
ihren im Auslande liegenden Besitzungen beziehenden Pro-
ducte Zollbefreyung oder Begünstigung zu Theil wird.
14) Im g. 01. wäre auszusprechen, daß, wenn Be-
günstigungen statt fänden-# genauc Aufsicht zur Verhütung