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jeden Mißbrauchs angeordnet und jede Defraudation ei-
nes Begünstigten nach aller Strenge bestraft werden wird.
15) Im §. 100. wäre auszusprechen, daß die betref-
fenden Beamten dafür verantwortlich erklärt werden, wenn
sie die in diesem F. bezeichnete Untersuchung nicht inner-
halb des bestimmten Termins veraulassen und vornehmen.
10) Im §. 120. Zeile 5. mochten die Worte:
mmit Ausnahme der im §. 21. bezeichneten Bestimmun=
gen"
weggelassen werden.
17) Der Wein im Untermainkreise wäre mit dem Weine
im Rheinkreise gleich zu behandeln, derselbe also von dem
Guldenzoll und andern Accisen, womit er zur Zeit noch
belastet ist, zu befreyen.
13) Mdbchte auf Beseitigung der in Beziehung auf
Behandlung des Transits in Bayern und Würtemberg
bestehenden Ungleichheiten hingewirkt werden.
10) Den Juden und Hausirern wäre
a) der Hausirhandel an den Gränzen des Reichs gänz-
lich zu verbieten und
b) im Innern des Landes nur mit inländischen Fabri-
katen und Producten zu gestatten.
München den 17. Juny 1828.
Frhr. von Schrenk, erster Präsident.
Vetterlein, erster Secretär.
Die Kammer der Abgeordneten
übergibt
der Kanmer der Reichsräthe
den anliegenden Gesetzvorschlag Sr. Majestät des
Königé, eine neue Jollordnung betr., mit dem hierüber
gefaßten Beschlusse.