Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Nach dem sechsten Edicte gebuͤhre der Staatsregie- 
rung nur die Verpflichtung des Patrimonialrichters, die 
Vorstellung und Amtsextradition jedoch dem Gutsherrn, 
woinit die fruͤhere Observanz uͤbereinstimme; daher finde 
er sich an seinem constitutionellen Rechte verletzt. 
Diese Beschwerde fand die Kammer der Reichsräthe 
begründet, hielt sie zum allerunterthänigsten Antrage ge- 
eignet, Se. Majestät den König um Abhülfe zu 
bitten, und theilte sie der Kammer der Abgeordneten -zur 
gleichmäßigen Berathung und Schlußfassung mit, 
Unser fünfter Ausschuß, zur Berathung und Schluß- 
fassung hierüber berufen, findet in seiner Majorität die 
Beschwerde gleichfalls begründet und begutachtet: 
„Die Kammer der Abgeordneten wolle, der Kammer der 
Reichsräthe beystimmen und die Beschwerde als zur 
Vorlage an Se. Majestät den Kdnig nach 
Tit. X. KC. 5. der Verfassungs-Urkunde mit der aller- 
unterthänigsten Bitte um Abhülfe geeignet erklären.“ 
Der Ausschuß hat die Beschwerde in formeller und 
materieller Hinsicht gewürdiget und nach bepden Rück- 
sichten begründet befunden. 
In formeller Beziehung, weil die Belege beygebracht 
wurden, daß das Staatsministerium die gebetene Abhülfe 
nicht geleistet habe; in materieller Beziehung aus folgen- 
den Gründen: 
1) Die ältere und neuere Observanz gebe dem Guts- 
herrn das Recht der Vorstellung der Patrimonialbe= 
amten und der Amtsertradition, wofür Thatsachen 
angeführt werden; 
2) Der §. 51. des sechsten Edicts gebe der Regierung 
nur das Recht der Verpflichtung solcher Beamten; 
3) Die Einweisung habe bisher dem Guteherrn zuge- 
standen, weil
	        
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