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Nach dem sechsten Edicte gebuͤhre der Staatsregie-
rung nur die Verpflichtung des Patrimonialrichters, die
Vorstellung und Amtsextradition jedoch dem Gutsherrn,
woinit die fruͤhere Observanz uͤbereinstimme; daher finde
er sich an seinem constitutionellen Rechte verletzt.
Diese Beschwerde fand die Kammer der Reichsräthe
begründet, hielt sie zum allerunterthänigsten Antrage ge-
eignet, Se. Majestät den König um Abhülfe zu
bitten, und theilte sie der Kammer der Abgeordneten -zur
gleichmäßigen Berathung und Schlußfassung mit,
Unser fünfter Ausschuß, zur Berathung und Schluß-
fassung hierüber berufen, findet in seiner Majorität die
Beschwerde gleichfalls begründet und begutachtet:
„Die Kammer der Abgeordneten wolle, der Kammer der
Reichsräthe beystimmen und die Beschwerde als zur
Vorlage an Se. Majestät den Kdnig nach
Tit. X. KC. 5. der Verfassungs-Urkunde mit der aller-
unterthänigsten Bitte um Abhülfe geeignet erklären.“
Der Ausschuß hat die Beschwerde in formeller und
materieller Hinsicht gewürdiget und nach bepden Rück-
sichten begründet befunden.
In formeller Beziehung, weil die Belege beygebracht
wurden, daß das Staatsministerium die gebetene Abhülfe
nicht geleistet habe; in materieller Beziehung aus folgen-
den Gründen:
1) Die ältere und neuere Observanz gebe dem Guts-
herrn das Recht der Vorstellung der Patrimonialbe=
amten und der Amtsertradition, wofür Thatsachen
angeführt werden;
2) Der §. 51. des sechsten Edicts gebe der Regierung
nur das Recht der Verpflichtung solcher Beamten;
3) Die Einweisung habe bisher dem Guteherrn zuge-
standen, weil