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Recht der Einweisung der Beamten aus diesem Grunde
zu haben, würde ganz gleich stehen mit der Forderung
des kdniglichen Fiscus, die unmittelbaren Beamten aus-
schließend einweisen zu dürfen, und doch ist es nicht der
konigliche Fiscus, welcher bey den unmittelbaren Beam-
ten die Einweisung vornimmt, sondern die Oberaufsichts-
behörde. Der Grund hievon ist ganz einfach. Es würde
den Staatsbürgern schlecht gedient seyn, wenn von Seite
des Staats ihre Sicherheit nur dadurch gegeben werden
wollte, daß die Haftungsverbindlichkeit ausgesprochen ist.
Es ist Pflicht der Staatsregierung, dafür Sorge zu tra-
gen, daß der Fall abgewendet wird, in welchem der Staats-
bürger von dem kläglichen Rechte des Regresses an den
Beamten Gebrauch machen muß. Es muß daher dafür
vorerst Sorge getragen werden, daß solche Regreffälle
nicht wirklich eintreten, und dieses ist die Pflicht der
Oberaufsichtsbehdrden.
Diese Pflicht der Sicherung der Staatsbürger ist
ganz gleich für unmittelbare und mittelbare Staatsbürger,
und die Regierung würde sich einer Pflichtverletzung ge-
gen die letztern schuldig machen, wenn sie das ihr zuste-
bende und obliegende Aufsichtsrecht nicht üben wollte.
In Folge dieses Rechtes und dieser Pflicht muß der
Staat bey der Extradition eines Amtes thätig seyn, da-
mit ein fester Grund für den neuen Beamten gegeben
werde, und die Regierung von der ordentlichen und pünct-
lichen Geschäftsführung des Beamten sich überzengen
konne. Die Einweisung der Beamten ist sofort generell —
ohne Rücksicht, ob sie mittelbar oder unmittelbar sind,
nicht sowohl ein Recht, als vielmehr eine Pflicht der
Staatsregierung. — Inzwischen darf auch hier, wie bey
der Vorstellung, der Gutöherr nicht ausgeschlossen werden.
Der Gutzherr ist bey dieser Ertradition des Amtes
an den neubestellten Beamten betheiligt, eben wegen der