Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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ger ist daher die Forderung an den Staat, das Aufsichts- 
recht zum Schutz der Staatsbürger auszunben, und bey den 
Einweisungen solcher Beamten, wenn sich irgend eine Ur- 
sache zum Mißtrauen zeigt, selbst thaͤtig einzuschreiten. 
Es wird weiter dagegen gesagt, dadurch werde der 
Gutsherr gekraͤnkt und ihm die gesetzlich auferlegte Haf- 
tung nicht nur erschwert, sondern unmdglich gemacht. 
Wie der Gutöherr dadurch gekränkt werden soll oder. 
wie es (Seite 20.) des Berichts heißt: „wie sein Ansehen 
dadurch geschmälert werden soll,“ das läßt sich eben so we- 
nig einsehen, als wiz ihm seine Haftungsverbindlichkeit 
erschwert oder unmdglich gemacht wird. Ich habe bereits 
bemerkt, daß auch der Gutsherr bey dieser Amtsertradi- 
tion zu concurriren hat, daß er selbst thätig mitwirken 
dürfe. Nach keiner der uns vorgelegten Entschließungen 
weder von Seite der Kreisregierung noch von Seite des 
boniglichen Staatsministeriums ist ausgesprochen, daß der 
Gutsherr ausgeschlossen werden soll. Diese Vorgabe ist 
schon offenbar grundlos. 
Nun erscheint aber noch eine neue Ansicht, nämlich 
die Beschwerde darüber, daß dem Gutoherrn auf diese 
Weise unnbthige Kosten verursacht werden, und es fragt 
sich, ob denn dieser Beschwerdepunct nicht besser begrün- 
det sep. 
Vor allem muß ich hier auf den Umstand aufmerk- 
sam machen, daß weder in der Beschwerde an die Stän- 
deversammlung noch in der Beschwerde an das Staatsmi- 
nisterium der Kostenpunct weiter als blos generell be- 
rührt worden ist. Es wurde weder gesagt, wie viel Kosten. 
dem Gutöherrn veranlaßt worden seyen, noch wurden diese 
Kosten specificirt. In der Vorstellung an das Ministe- 
rium ist zwar von 13 fl. 51 kr. die Rede, welche das. 
Landgericht Pfaffenhofen für die Vorstellung und Ver- 
pflichtung des Patrimonialrichters Holzmann erhoben habe;
	        
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