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allein das geschah im Jahre 1820 und macht den gegen-
wärtigen Beschwerbepunct nicht aus; im Gegentheil sagt
der Beschwerdeführer selbst, daß er sich dieses habe gefal-
len lassen. In Bezug auf den Act, von welchem in der
Beschwerde die Rede ist, war nirgends, weder in der Be-
schwerde an das Ministerium noch an die Stände gespro-
chen, sobin ist dieser Punct schon formell nicht an die
Stände erwachsen.
Ich glaube allerdings, daß der Staat die auf Hand-
lungen der bloßen Aufsicht sich ergebenden Kosten selbst
zu tragen hat, insofern nämlich der beaufsichtigte Beamte
nicht durch seine Handlungsweise die Veranlassung gege-
ben hat, vermöge welcher er in die Kosten zu verurthei-
len ist. Dagegen glaube ich nicht, daß die Kosten der Ver-
pflichtung des Patrimonialbeamten vom Staate zu leisten
sepen, weil es sich hier mehr um eine Privatsache, um
die Handhabung eines Privilegiums handelt, und wenn
man diese Kosten dem Staate aufbürden wollte, derselbe
sehr leicht große Kosten würde übernehmen müssen, da
diese Beamten nach Willkühr alle Vierteljahre entlassen
werden koͤnnen.
Da wir nun aber gar nicht wissen, wofür und wel-
che Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt wurden, so
läßt sich auch über diesen Punct mit Grund nicht urthei-
len, so wie über diesen eine specielle Beschwerde nicht ge-
führt worden ist; es ist nämlich überhaupt dieser Kosten-
punct nicht als ein Beschwerdepunct angeführt, sondern
nur als ein Grund zur Rechtfertigung der Beschwerde.
Aus alle dem geht hervor, daß die vorliegende Be-
schwerde, nach welcher Rücksicht sie auch betrachtet wer-
den will, in keiner Beziehung begründet erscheint, daß von
Seite der Staatsregierung durch die als beschwerend an-
gegebenen Handlungen nichts weiter geschah, als wozu
die Regierung vermdge des ihr obliegenden Aufsichtsrech-