Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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begruͤndet ist. Derselbe Redner fuͤhrt an, es sey keine 
ausdruͤckliche Stelle in der Verfassungs-Urkunde vorhanden, 
gegen welche diese Handlung der Regierung anstoße. 
Wenn wir warten wollen, bis die Regierung gegen 
gusdrückliche Stellen der Verfassungs-Urkunde handle, 
würden wir wohl bis in ewige Jeiten zuwarten dürfen. 
Es ist nicht denkbar, daß die Regierung weiß sagt, wo 
die Verfassungs-Urkunde ausdrücklich schwarz ausspricht. 
Die Frage ist, ob bey Subsumtion einer Handlung unter 
berfassungsmaßige Bestimmungen jene verfassungsmäßig 
erscheint oder nicht; sonst müßte unsere Verfassungs- 
Urkunde, die ohnedieß mit ihren Beplagen ziemlich dick- 
leibig ist, für jeden einzelnen Fall Bestimmungen ent- 
halten, eine Casuistik seyn und aus vielen hundert 
Bänden bestehen. 
Also weder Observanz, noch wörtliche Bestimmung 
kounnen hier entscheiden, sondern es kommt auf die Na- 
tur der Sache und auf die allgemeinen. Bestimmungen 
der Verfassung an. 
Nun beruft sich derselbe Redner auch auf den F. 25. 
der Beylage VI., worin es heißt: Die Quelle aller 
richtsbarkeit geht vom Kdnige aus 2c.K 
Durch denselben F. halte ich die Beschwerde für ge- 
gründet, denn es heißt darin weiter: „Die Gerichtsbar- 
keit wird unter der Oberaufsicht seiner Stellen ausgeübt.“ 
Hier haben wir den richtigen Gesichtspunct: Oberauf- 
sichr, übrigens frepe selbstständige Thätigkeit. Es fragt 
sich daher nur, liegt das Recht, welches die Regierung 
hier in Anspruch nehmen will, in dem Begriff der Ober- 
aufsicht oder nicht? 
Ich glaube nicht, daß der Begriff Oberaufsicht dieß 
mit sich bringt, und daß die Einweisung oder Ertradi- 
tion nur durch die Oberbehörde statt sinden konne. Wie
	        
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