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begruͤndet ist. Derselbe Redner fuͤhrt an, es sey keine
ausdruͤckliche Stelle in der Verfassungs-Urkunde vorhanden,
gegen welche diese Handlung der Regierung anstoße.
Wenn wir warten wollen, bis die Regierung gegen
gusdrückliche Stellen der Verfassungs-Urkunde handle,
würden wir wohl bis in ewige Jeiten zuwarten dürfen.
Es ist nicht denkbar, daß die Regierung weiß sagt, wo
die Verfassungs-Urkunde ausdrücklich schwarz ausspricht.
Die Frage ist, ob bey Subsumtion einer Handlung unter
berfassungsmaßige Bestimmungen jene verfassungsmäßig
erscheint oder nicht; sonst müßte unsere Verfassungs-
Urkunde, die ohnedieß mit ihren Beplagen ziemlich dick-
leibig ist, für jeden einzelnen Fall Bestimmungen ent-
halten, eine Casuistik seyn und aus vielen hundert
Bänden bestehen.
Also weder Observanz, noch wörtliche Bestimmung
kounnen hier entscheiden, sondern es kommt auf die Na-
tur der Sache und auf die allgemeinen. Bestimmungen
der Verfassung an.
Nun beruft sich derselbe Redner auch auf den F. 25.
der Beylage VI., worin es heißt: Die Quelle aller
richtsbarkeit geht vom Kdnige aus 2c.K
Durch denselben F. halte ich die Beschwerde für ge-
gründet, denn es heißt darin weiter: „Die Gerichtsbar-
keit wird unter der Oberaufsicht seiner Stellen ausgeübt.“
Hier haben wir den richtigen Gesichtspunct: Oberauf-
sichr, übrigens frepe selbstständige Thätigkeit. Es fragt
sich daher nur, liegt das Recht, welches die Regierung
hier in Anspruch nehmen will, in dem Begriff der Ober-
aufsicht oder nicht?
Ich glaube nicht, daß der Begriff Oberaufsicht dieß
mit sich bringt, und daß die Einweisung oder Ertradi-
tion nur durch die Oberbehörde statt sinden konne. Wie