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Es ist aber doch speciell angefuͤhrt, zwar nicht we-
gen der 13 fl. 51 kr. vom Jahre 1820, mehr aber wegen
der neuesten Verfuͤgungen, indem Hr. Director v. Koch
am Schlusse seiner Vorstellung an die Stände sagt, daß
die Kreisregierung und das Staatsministerium des Innern
in ihm alle Gutsbesitzer mit Gerichtobarkeit angegriffen habe
in Eigenthum und Rechten;z in Eigenthum, weilsie ihm
die Ausgaben für Ertradition aufgebürdet,
und in Rechten, weil sie ein dem Gutsherrn zustehendes
Recht bey der Extradition des gutsherrlichen Gerichtes.
und der Vorstellung des gutöherrlichen Beamten an sich ge-
rissen habe.
Sie sehen also, meine Herren, Director v. Koch
beschwert sich ausdrücklich über die ihm unrechtmäßig auf-
gebärderen Kosten; zwar nicht über eine bestimmte Geld-
summe, sondern weil überhaupt gesagt ist, die Gutsherren
missen die Kosten tragen, also über Kränkung eines jus
perpetuum, über eine ewige Last, welche die Gutsher-
ren auf immer tragen müussen.
Eine Beschwerde ist daher hinsichtlich der Kosten al-
lerdings vorhanden, und diese Beschwerde, meine Herren,
scheint mir im hochsten Grade begründet; ja, wenn wir
dieses nicht anerkennen, würden wir vielen Belästigungen
der Staatsbürger Thür und Thor öffnen. Die Beschwerde
ist gegründet, erstens, weil das Recht der Oberaufsicht
immer auf Kosten desjenigen ausgeübt wird, dem es zu-
steht, zweytens, weil das Geschäft eine Offieialsache ist.
Entweder ist Einweisung und Ertradition Privat= oder
Dienstsache. Wären sie Privatsache, so würde sich der Staat
gar nicht hineinzumischen haben, sind sie Dienstsache, so
dürfen keine Sporteln angerechnet werden; denn alle Rei-
sen und Geschäftsverhandlungen der Landrichter in Dienst-
sachen werden unentgeltlich verrichtet, und nie war
ein Landrichter berechtigt, etwas dafür anzusetzen.
Verhandl. XIII. Band. 12