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und Vorstellung an die Gertchtsholden selbst vornehme,
weil er in dieser Beziehung oft gefährdet werden konne,
wenn man ihm diese Befugnisse nicht einräume. Es ist
bereits gesagt worden, daß es dem Hrn. Dir. v. Koch
nicht verwehrt war, bey der Amtsertradition gegenwärtig
zu seyn, und er hätte auch gegenwärtig seyn konnen, da
er dazu eingeladem war.
Endlich scheint mir sogar, daß Hr. Director v. Koch
gegen sein eigenes Interesse gehandelt habe, denn ich
dächte, wenn ein Patrimonialgerichtshalter durch den be-
treffenden k. Landrichter in sein Amt eingewiesen und den
Grundholden vorgestellt wird, so sollte das eher dazu
dienen, das Ansehen des Gerichtsherrn und des Gerichts-
halters zu verstärken als zu schwächen.
Endlich glaube ich, sollte Herr Director v. Koch we-
gen dieser wenigen Kosten sich nicht sträuben und stuützen.
Ich erinnere mich hiebey auf einen alten bekannten Rechts-
satz: „Dem das utile zusteht, der hat auch die onera zu
tragen.“
Der Hr. Abgeordnete Freph. v. Closen hat Bey-
spiele angeführt, die ich nicht anerkennen kann. Ich will
nur das letztere berühren — in Beziehung auf die Ge-
meindevorsteher, die allerdings von Seiten des Beamten
der Gemeinde ex oflicio vorgestellt werden sollten. Diese
gehen aus der Wahl der Gemeinden selbst hervor, die
ohnehin oft bedeutende Ausgaben zu bestreiten haben.
Wenn nun der Patrimonialgerichtshalter diese Vorstellung
vornimmt, so finde ich es ganz der Rechtsanalogie ge-
mäß, daß auch hier derjenige, der ein Privilegium ausübt,
auch die Last davon trage.
Uebrigens hat Frepherr v. Closen noch eines sehr
wichtigen Gegenstandes erwähnt, nämlich des Vertrauens
der Nation in die Kammer, dem es präjudiciren könnte,
wenn alle Beschwerden als ungegründet abgewiesen wür-