Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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und Vorstellung an die Gertchtsholden selbst vornehme, 
weil er in dieser Beziehung oft gefährdet werden konne, 
wenn man ihm diese Befugnisse nicht einräume. Es ist 
bereits gesagt worden, daß es dem Hrn. Dir. v. Koch 
nicht verwehrt war, bey der Amtsertradition gegenwärtig 
zu seyn, und er hätte auch gegenwärtig seyn konnen, da 
er dazu eingeladem war. 
Endlich scheint mir sogar, daß Hr. Director v. Koch 
gegen sein eigenes Interesse gehandelt habe, denn ich 
dächte, wenn ein Patrimonialgerichtshalter durch den be- 
treffenden k. Landrichter in sein Amt eingewiesen und den 
Grundholden vorgestellt wird, so sollte das eher dazu 
dienen, das Ansehen des Gerichtsherrn und des Gerichts- 
halters zu verstärken als zu schwächen. 
Endlich glaube ich, sollte Herr Director v. Koch we- 
gen dieser wenigen Kosten sich nicht sträuben und stuützen. 
Ich erinnere mich hiebey auf einen alten bekannten Rechts- 
satz: „Dem das utile zusteht, der hat auch die onera zu 
tragen.“ 
Der Hr. Abgeordnete Freph. v. Closen hat Bey- 
spiele angeführt, die ich nicht anerkennen kann. Ich will 
nur das letztere berühren — in Beziehung auf die Ge- 
meindevorsteher, die allerdings von Seiten des Beamten 
der Gemeinde ex oflicio vorgestellt werden sollten. Diese 
gehen aus der Wahl der Gemeinden selbst hervor, die 
ohnehin oft bedeutende Ausgaben zu bestreiten haben. 
Wenn nun der Patrimonialgerichtshalter diese Vorstellung 
vornimmt, so finde ich es ganz der Rechtsanalogie ge- 
mäß, daß auch hier derjenige, der ein Privilegium ausübt, 
auch die Last davon trage. 
Uebrigens hat Frepherr v. Closen noch eines sehr 
wichtigen Gegenstandes erwähnt, nämlich des Vertrauens 
der Nation in die Kammer, dem es präjudiciren könnte, 
wenn alle Beschwerden als ungegründet abgewiesen wür-
	        
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