Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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herrn v. Clos en gegebenen Aufklärungen Privilegien nen- 
nen zu müssen für geeignet erachtet. 
Meine Herren! Was man so eben Pridvilegien nannte, 
ist nicht weniger das Resultat unserer Staatsverfassung 
als die allen Staatsbürgern durch jene verheißene und 
gesscherte Freyheit ihrer Personen und ihres Eigemhums! 
Uebrigens zeigt die von dem kbniglichen Herrn Regie- 
rungscommissär gegebene Erklärung, und wie Freyherr 
v. Closen dieselbe aufgefaßt und sofort commentirt hat, 
ziemlich klar, daß, wenn auch zur Zeit und in diesem vor- 
liegenden Falle eine Entreißung des Eigenthumerechts 
nach nicht in Wirkung übergegangen ist, es doch als ein 
besonderer Appetit der Regierung erscheint, die Gerichts- 
barkeit der Gutsherren qgucoumque mocdo zu verdächti- 
gen, zu beschränken, und endlich vielleicht ganz zu spei- 
sen ! 
Auch ich theile über den Besitz der Gerichtsbarkeit die 
Ansicht mehrerer verehrten Redner vor mir, und nament- 
lich die des Freyherrn v. Aretin. 
Diese Gerichtsbarkeit, meine Herren! über die man 
uns so sehr beneidet, ist jetzt schon, nach den vielen An- 
griffen und Beschränkungen, die sie von jeher, besonders 
aber in der neuesten Jeit zu erdulden hat, nur noch ei- 
ner ausgedrückten Citrone zu vergleichen. 
Ich habe sie schon einmal mit dem Safte weggewor- 
fen; ich mußte sie aber nach der Verfassung vom Jahre 
1818 wieder aufheben, und habe sie nun schon wieder, 
pallein ausgedrückt, &# in der Hand; weiß aber nicht wohin 
ich sie werfen: will oder soll. 
So viel aber, meine Herren, ist gewiß, daß diese wie- 
derholten Angriffe auf die Gerichtsbarkeit die schlechtesten 
Mittel, sie zu erlangen sind. — Eben so gewiß ist es, daß, 
so lange wir nicht definitive Steuergesetze haben, so lange 
Verhandl. XIII. Band. 18
	        
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