Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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steten seyn, weil wir darin einen Beweis finden, daß die 
Staatsregierung jeden frey und offen handeln laͤßt, und 
der Gerechtigkeit ihrer Sache vertrauet. In der Haupt- 
sache selbst. haben der Beschwerdeführer und der Referent 
eingeräumt, es sey kein bestimmtes Gesetz da, aus wel- 
chem die Beschwerde beurtheilt werden kdnne; ich selbst 
kenne auch keine besondere Verfügung in einem die Pa- 
trimonialgerichte zweyter Classe bestehenden Gesetze, daher 
dann zur Erdrterung dieser Beschwerde auf die unlängbare 
Rechte und Pflichten der Staatöregierung hinsichtlich der 
Patrimonialgerichte, und auf die Wesenheit einer Aus- 
und Einweisung, einer Vorstellung, und auf die daraus 
entstehenden Kosten zurückgegangen werden muß. 
Die Patrimonialgerichtsbarkeit, wie schon angeführt 
worden ist, gehet von der Quelle aller Gerichtsbarkeit, von dem 
Staate aus, und kann nur unter der Aufsicht desselben aus- 
geübt werden. Dieser hat das Recht und die Pflicht, die 
Gerichtöbarkeit jeder Art genau in dem Auge zu halten. 
Sie kann zu jeder Zeit und an jedem Orte untersuchen, 
wie sie ausgeübt werde. Sie muß sogar die Verhältnisse 
erforschen, wie das Wohl der Staatsuntergebenen hiebey 
beachtet werde. 
Diese Grundpflicht der Staatereglerung steht in 
ihrer Wesenheit fest. Kann sie nun aber diese Pflicht 
zu jeder Zeit ausüben? Was soll sie an der Aus- 
übung selöbst rechtlich hindern, wenn ein Beamter von 
seiner Strelle wechselt? Hier mag sie allerdings die beste 
Veranlassung haben, um sich zu überzeugen, ob der ab- 
tretende Beamte Ordnung in seinen Geschäften gehalren, 
ob er gut oder schlecht für das Wohl der Staatsbürger 
seines Geschäftskreises gesorgt, und die Gesetze beobachtet 
habe. — Eine solche Untersuchung kann aber nicht anders 
als durch Prüfung der schriftlichen Verhandlungen seines 
Amtes; durch Vergleichung der Vorräthe der amtlich er-
	        
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