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hobenen, und nach der Berechnung etwa noch nicht ver-
ausgabten Gelder oder anderer hinterlegten Gegenstaͤnde
mit der Rechnung uͤber die Einnahme; durch Erkundigung
bey den Gerichtsuntergebenen über das amsliche Leben
des Beamten; durch Beaugenscheinigung seiner geführten
Polizen u. dgl. geschehen, und alles dieses sind die Ge-
schäfte einer Amtsausweisung. Sie schließen den Gutsherrn
gar nicht aus, daß er dieselben Prüfungen vor oder nach,
oder zugleich mit dem kdniglichen Beauftragten vornehme;
im Gegentheil, er ist ja sogar im vorliegenden Falle dazu
eingeladen worden. Es ist also den Gutöherren kein Recht
entzogen, sie sind nicht beeinträchtigt, es ist keine Be-
schwerde über das Ausweisungsgeschäft begründet. Die
Regierung thut und hat im gegenwärtigen Falle gethan,
was sie ihrer Pflicht und ihrem Rechte zufolge thun
kann, wann und so oft sie will.
Gehen wir zu dem Einweisungsgeschäfte über. Es
ist bekannt, der neu eintretende Beamte kann nur
nach erhaltener Bestätigung der Staatsregierung das
Amt antreten; und weil die Regierung zu jeder Zeit das
Amt untersuchen lassen kann, so kann sie es auch gleich
bey dem Eintritt eines neuen Beamten mit dem Anfange
seiner Verwaltung. In dem Anfange seiner Verwaltung
weiß der neu Eintretende aber selbst noch nicht, wie sein
neuler Geschäftökreis bisher verwaltet worden. Er hat
keine Kenntnitf von den vorhandenen Acten; er weiß nicht,
ob und was ihm für Gelder und Gegenstände von Werth
zu überliefern sepen; ob und wie viele Vormundschaf-
ten, Stiftungen, und in welchem Stande sie ihm, der
von jetzt an Pflichten für dieselben übernehmen muß, über-
geben werden. Er kennt die Beschaffenheit der so wich-
tigen Hppothekenbucher nicht; weiß nicht, ob darin die
gesetzliche Ordnung gestehe. Er hat keine Zeugen, um, wenn
dieses der Fall nicht ist, und wenn er die dießfallsigen
Folgen nicht auf sich nehmen will, die Mängel und Un-