Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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hobenen, und nach der Berechnung etwa noch nicht ver- 
ausgabten Gelder oder anderer hinterlegten Gegenstaͤnde 
mit der Rechnung uͤber die Einnahme; durch Erkundigung 
bey den Gerichtsuntergebenen über das amsliche Leben 
des Beamten; durch Beaugenscheinigung seiner geführten 
Polizen u. dgl. geschehen, und alles dieses sind die Ge- 
schäfte einer Amtsausweisung. Sie schließen den Gutsherrn 
gar nicht aus, daß er dieselben Prüfungen vor oder nach, 
oder zugleich mit dem kdniglichen Beauftragten vornehme; 
im Gegentheil, er ist ja sogar im vorliegenden Falle dazu 
eingeladen worden. Es ist also den Gutöherren kein Recht 
entzogen, sie sind nicht beeinträchtigt, es ist keine Be- 
schwerde über das Ausweisungsgeschäft begründet. Die 
Regierung thut und hat im gegenwärtigen Falle gethan, 
was sie ihrer Pflicht und ihrem Rechte zufolge thun 
kann, wann und so oft sie will. 
Gehen wir zu dem Einweisungsgeschäfte über. Es 
ist bekannt, der neu eintretende Beamte kann nur 
nach erhaltener Bestätigung der Staatsregierung das 
Amt antreten; und weil die Regierung zu jeder Zeit das 
Amt untersuchen lassen kann, so kann sie es auch gleich 
bey dem Eintritt eines neuen Beamten mit dem Anfange 
seiner Verwaltung. In dem Anfange seiner Verwaltung 
weiß der neu Eintretende aber selbst noch nicht, wie sein 
neuler Geschäftökreis bisher verwaltet worden. Er hat 
keine Kenntnitf von den vorhandenen Acten; er weiß nicht, 
ob und was ihm für Gelder und Gegenstände von Werth 
zu überliefern sepen; ob und wie viele Vormundschaf- 
ten, Stiftungen, und in welchem Stande sie ihm, der 
von jetzt an Pflichten für dieselben übernehmen muß, über- 
geben werden. Er kennt die Beschaffenheit der so wich- 
tigen Hppothekenbucher nicht; weiß nicht, ob darin die 
gesetzliche Ordnung gestehe. Er hat keine Zeugen, um, wenn 
dieses der Fall nicht ist, und wenn er die dießfallsigen 
Folgen nicht auf sich nehmen will, die Mängel und Un-
	        
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