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ordnungen vorzulegen, und die Verbesserungen auf Kosten
jener zu verlangen, die daran Schuld sind. Es ist daher
eine Uebergabe der Acten und Rechnungsbestaͤnde an ihn
vor amtlichen Personen nothwendig, und das ist die Ein-
weisung.
An dieser Handlung Theil zu nehmen, oder sie selbst
wieder allein, vor der amtlichen Beschaͤftigung oder nach
derselben außeramtlich (denn der Gerichts- und Gutsherr
kann bey seinem eigenen großen Interesse keine amtliche
Person hiebey seyn) vorzunehmen, ist demselben wieder
nicht verwehrt; er ist sogar wieder zu der amtlichen Be-
schöftigung eingeladen. Seinen Rechten ist also hierin
wieder nichts entzogen, und eine Beschwerde nirgend vor-
handen.
Prüfen wir die dritte Handlung, nämlich die Vor-
stellung. «
Es ist schon bemerkt worden, daß kein Patrimonial-
richter, er sey bey einem solchen Gerichte erster oder zwey-
ter Classe, ohne Bestätigung von der obersten Staatsbe-
hörde eine Handlung seines Amtes gültig vornehmen kbnne.
Hat nun der Staat unwidersprechlich das Recht der Be-
stätigung, so hat er auch das Recht, seine Bestätigung
dssentlich auszusprechen, sie bekannt zu machen, und vor-
züglich jenen bekannt zu machen, welchen am wesentlichsten
ist, den neuen Gerichtshalter persdnlich zu kennen.
Die Vorstellung eines neuen Beamten ist nun aber
nichts anders, als den Gerichtsholden amtlich erdff-
nen, daß der hier gegenwärtige N. N. von der Staatöre-
gierung die Bestätigung erhalten habe, geeignete Gerichts-
handlungen in dem gegebenen Bezirk vorzunehmen, daß
ihm zu dem Ende die amtlichen Handlungen übergeben
sepen, und daß sie, die Gerichtsholden, demselben Gehor-
sam und Achtung schuldig, der Gerichtshalter hingegen