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Anfichten. Einige wollten, daß die Mitglieder des Ober-
appellationsgerichtes benannt werden sollen nach dem Al-
ter. Andere haben vorgeschlagen, sie durch das Loos be-
stimmen zu lassen. Andere wollten jährliche Wahl. Die
Kammer der Reichsräthe will sechs Mitglieder durch das
Plenum des Oberappellationsgerichtes wählen lassen, aus
welchen von dem Kdnige drey Mitglieder und ein Ersatz-
mann zu ernennen wären. Diese sollen dann beständige
Mitglieder dieser Staatsrarhscommission seyn, so lange
sie Oberappellationsgerichtsräthe sind.
Der Ausschuß hat nichts dagegen zu erinnern, weil
auf diese Art das Collegium an Stabilität offenbar ge-
winnt. Hinsichtlich des Vorstandes dieses Collegiums will
die Kammer der Reichsräthe eine große Election zulassen.
Sie will den Vorstand des Staatsrathes oder den Justiz-
minister als Großrichter, oder einen andern Beamten,
der kein Portefeuille und keinen Verwaltungszweig hat, zum
Vorstande bestimmen, in der Art, daß der König einen
oder den andern zur Führung ded Vorsitzes in jedem ein-
zelnen Falle ernennen kann. Der Ausschuß glaubt auch
hier einen großen Werth darauf legen zu müssen, daß so
viel als möglich Stätigkeit in diesem Collegium herrsche;
er will, daß bestimmt ausgesprochen werde, der Staats-
rathopräsident sen der Vorstand dieses Collegiums, in so
fern er weder mit einem Portefeuille, noch mit einem Ver-
waltungsamte beauftragt ist, oder für den Fall seiner Ver-
hinderung der älteste Staatsrath, welcher mit keinem Ver-
waltungsamte beauftragt ist.
Damit ist das Gute gegeben, daß das Gesetz den
Präsidenten bestimmt, und nicht nach irgend einer Rück-
sicht derselbe verändert werden kann.
Endlich besteht die Differenz zwischen den Ansichten
der Kammer der Reichsräthe und jenen der Kammer der