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verpflichtet sey, ihre an das Gericht gehoͤrigen Geschaͤfte
ganz nach den Gesetzen, somit fleißig, gerecht, mit Men-
schenfreundlichkeit und ohne Eigenunutz vorzunehmen. —
Will der Guts= und Gerichtsinhaber dieser Handlung
gegenwärtig seyn, so ist ihm solches nicht versagt, er ist
sogar wieder dazu eingeladen. Er kann hiebey gleichfalls
seinen Gerichtsholden sagen, daß er den N. N. als Pa-
trimonialrichter dem Staate vorgeschlagen habe; daß er
dieselben gleichfalls ermahne, Gehorsam und Achtung dem
neuen Beamten zu erweisen. Er mag dieses, wenn er
von solchen feverlichen Handlungen ein besonderer Liebha-
ber ist, auch nachher thun, und wird, wenn den k. Un-
terthanen und Staatsbürgern keine unndthigen Gänge,
Versäumnisse und Kosten dadurch veranlaßt werden, ge-
wiß keine Einsprüche und Hindernisse von der Staatsre-
gierung dagegen erhalten. Er mag dadurch das Ansehen
des Gerichtsherrn erneuern, wenn er meynt, daß es durch die
Vorstellung durch einen k. Beauftragten gemindert werde,
wie Hr. v. Koch ganz irriger Meynung hierüber ist, da
vielmehr das Ansehen des Gerichtsherrn und des Ge-
richtshalters durch die Vorstellung von einem k. Commis-
sär erhdhet werden.
Es ist also auch hier den Gerichtsherren, im vorlie-
genden Falle dem Herrn Regierungsdirector v. Koch,
keine Beschwerde zugefügt, weil keines ihrer Rechte ent-
zogen oder sie darin verletzt sind.
Aber nun kommen wir auf den Kostenpunct, denn
daß der mit der Aus= und Einweisung und mit der Vor-
stellung beauftragte k. Commissär nicht auf eigene Kosten
solche Handlungen leisten könne, spricht die Natur der
Sache aus. Wen sollen also diese Kosten treffen?
Es ist schon von dem zweyten Hrn. Präsidenten
ausgeführt worden, und wird in dem k. Ministerialrescript