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Abgeordneten darin, daß erstere im Falle einer Stimmen-
gleichheit die entscheidende Stimme dem Prisidenten zu-
theilt, letztere dagegen durch das Gesetz bestimmt, die Sache
werde an die Justiz verwiesen.
Allgemein besteht bey uns die Regel in allen Collegien.
daß in dem Falle der Stimmengleichheit der Präsident das
entscheidende Votum zu führen hat. Es besteht gar kein
durchgreifender Grund, warum in unserem gegenwärtigen
Falle von dieser allgemeinen Regel abgegangen werden
soll.
Wenn die Commission zur Entscheidung der Compe—
tenzconflicte in der vorgeschlagenen Art zusammengesetzt
ist, wenn alle, welche nur einigermaßen betheiligt seyn
koͤnnen, entfernt sind, so verdient ein solches Collegium
gewiß das hoͤchste Vertrauen, und es ist kein Grund da,
dem Praͤsidenten ein Recht zu verweigern, das alle an—
dern Präsidenten im Koͤnigreiche haben, und womit, wie
der Ausschuß richtig bemerkt, vermieden wird, daß die
Justiz nicht ein zu großes und ungebuͤhrliches Uebergewicht
erhalte.
Nach allem dem glaube ich, daß der M dification der
Kammer der Reichsräthe mit den vom ersten Ausschusse
beantragten Abänderungen die Zustimmung unbedenklich
ertheilt werden kdnne.
Der Abgeordnete Frepherr von Closen: Ich er-
kenne, daß in manchen Puncten der so eben vorgetrage-
nen Modification die Kammer der Reicheräthe sich sehr
besorgt gezeigt für die Unabhängigkeit der Rechtöpflege;
allein ein Bedenken ergibt sich noch hinsichtlich des letz-
ten Puncts.
Die Kammer der Abgeordneten hat den Beschluß
gefaßt, daß wenn Paria sich ergeben, die Sache als Ju-
stizsache behandelt werden soll.