Full text: Verhandlungen der Zweyten Kammer der Ständeversammlung des Königreichs Bayern im Jahre 1827/28. (13)

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Bedenken wir nun aber, daß diese Einweisungen und 
Vorstellungen der gutsherrlichen Beamten in den meisten 
Fällen nicht zu Amtsvisitationen werden benutzt, sondern 
zu bloßen Acten der Authorität sich gestalten werden, so 
werden wir besser thun, wenn wir diese Ausgabe dem 
Lande ersparen. 
Erwarten Sie nicht zu viel von solchen Amtshand- 
lungen, und erinnern Sie sich nur, was die Installatio- 
neu der Pfarrer in dieser Beziehung leisten. 
1 Ich glaube daher, daß der Hr. Redner vor mir, so“ 
wie der Hr. Abgeordnete Heffner in ihren Erwartun- 
gen der wohlthätigen Folgen dieser Art, die Oberaufsicht 
zu üben, zu weit gegangen sind. 
Wenn nun aber nicht das Staatsärar, sondern die 
Gutsherren die Kosten dieser neuen Installation überneh- 
men sollen, so kann ich vorerst schon der Behauptung nicht 
bepstimmen, daß sie verbunden sind, einen solchen Act der 
Oberaussicht des Staats aus ihren Jurisdictionsgefällen 
zu bezahlen. Wenn sie aber doch hiezu verbindlich gemacht 
werden, so wird der gewissenhafte und ordnungsliebende 
Gutebesitzer, der die Aufsicht über die Geschäftsführung 
seines Beamten selbst führt, zu einer neuen und unndthi- 
gen Ausgabe, und ich glaube, nicht ganz mit Billigkeit 
gezwungen. 
Noch weniger hat mich der von dem Hrn. Regierungs- 
commissär angegebene Grund befriedigt, daß die Jahlungs- 
verbindlichkeit sich dadurch rechtfertige, daß es hier dem 
Schutze eines Privilegiums gelte. 
Ich sehe nun nicht ein, in wie fern diese Art des 
Schutzes, welche hier in Frage steht, in allen Fällen ub- 
thig ist; — noch weniger scheint es, daß von den Guts- 
herren hierum nachgesucht wurde, weil, wie ich schon be-
	        
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