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kann ich doch den zweyten daraus gefolgert werdenden
nicht zugeben.
Denn der g. 1. Tit. VIII. enthaͤlt eine allgemeine
gesetzliche Bestimmung, welche der besondern Verord-
nung über denselben Gegenstand jedesmal weichen muß.
Die §9. 68. und 00. der Edicts über die gutsherrlichen
Rechte (Beplage VI. der Verf. Urkunde) besagen näm-
lich genau, wie die Oberaufsicht über die Patrimonial=
gerichte 2. Classe geführt werden soll, und unterscheiden
dabey zweny Fälle; entweder die gedachten Gerichte genuͤgen
ihre Amtspflichten, oder nicht. Im ersten Fall besteht
die Oberaufsicht der Staatsregierung darin, daß die über
die Justiz= und Polizey= Verwaltung geführten Protocolle
alle drep Monate den Kreiêstellen durch die Landgerichte,
mit den nöthigen Bemerkungen derselben versehen, ein-
gesendet werden, im letzten Fall darin, daß die Land-
gerichte anfangs den Patrimonitalgerichtshalter an seine
Pflicht erinnern, und wenn die Erinnerung ohne Erfolg
bleibt, der treffenden Kreisbehdrde unverzüglich Anzeige
erstatten, welche dann wohlbefugt ist, im Weg der
Visitation oder Untersuchung oder auf sonst geeignete Weise
gegen das fragliche Gericht ein zuschreiten. Bey solchen
strengen, alle drey Monate regelmäßig eintretenden Ober-
aufsichtsmaßregeln kann es nicht noch einer besondern
Amtsüberweisung bey eintretender Veränderung des Be-
amten aus dem Titel der Oberaufsicht bedürfen.
Wollte man aber noch diesem Grund statt geben, so
würde wenigstens daraus folgen, daß die Staatsregie-
rung die Kosten zu übernehmen hätte, die mit dieser Vor-
stellung und Einweisung, die sie auf den Grund des
Oberaufsichtsrechts vornähme, verbunden sind, indem der
Gerichtöherr nicht verpflichtet seyn kann, die Kosten der
Oberaufsicht, dieses Hoheitsrechtes, zu bestreiten. Daß
auch nach diesen bisher im ganzen Kdnigreich, wo Pa-